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Arzneirabattverträge: AOK kann derzeit keine Zuschläge erteilen


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Die Pharmafirmen vertreten die Ansicht, dass bei Rabattverträgen zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Pharmafirmen das Vergaberecht gilt. Ein Rechtsgutachten, das der Bundesverband der Arzneimittelhersteller in Auftrag gegeben hatte, stützt diese Auffassung. Auch das Bundeskartellamt hatte entschieden, dass die Kassen öffentliche Auftraggeber sind. Das bedeutet, dass Aufträge europaweit ausgeschrieben werden müssen.
Aus Sicht der AOK sind die Einwände der Hersteller aus der Luft gegriffen. „Die Vorschriften des Kartellvergaberechts sind auf die Ausschreibung von Arzneimittel-Rabattvereinbarungen nicht anwendbar“, sagte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der AOK Baden-Württemberg, Christoph Hermann. Die Kassen seien weder öffentliche Auftraggeber, noch liege ein öffentlicher Auftrag vor. HK