AKTUELL
Krankenhäuser: Mehr Macht für die Krankenkassen


Entlassung
ins Ungewisse:
Die Organisation
der Weiterbehandlung
ist
bei Pflegebedürftigen
kein
Grund für einen
stationären-
Aufenthalt.
Foto: Caro
Foto: Caro
Hintergrund der Grundsatzentscheidung ist ein interner Streit am BSG zwischen den beiden für Kassenleistungen zuständigen Senaten. Nach bisheriger Rechtsprechung des Dritten Senats konnte ein Arzt nahezu alleine beurteilen, ob der Krankenhausaufenthalt eines Patienten notwendig ist. In dem nun vom Großen Senat behandelten Fall will jedoch der Erste Senat die Leistungspflicht der Kasse verneinen. Nach zweijährigem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik hatte diese die Zahlungen verweigert, weil ein Krankenhausaufenthalt des Versicherten nicht mehr notwendig gewesen sei.
Der Große Senat des BSG folgte nun der Linie des Ersten Senats und sprach den Kassen Prüfrechte zu. Eine Leistungspflicht bestehe nicht, „wenn der Versicherte aus anderen, nicht mit der Behandlung zusammenhängenden Gründen, eine spezielle Unterbringung oder Betreuung benötigt und wegen des Fehlens einer geeigneten Einrichtung vorübergehend im Krankenhaus verbleiben muss“.
Diese Feststellung führe in der Praxis zu massiven Problemen, kommentierte die Deutsche Krankenhausgesellschaft das Urteil. Betroffen seien vor allem Pflegebedürftige, Demenzkranke und psychisch Kranke, die auf die Weiterbehandlung in einer besonderen Einrichtung angewiesen seien. JF
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