RECHTSREPORT
Behandlung im Ausland: Zu enge Grenzen gesetzt


Im Ausgangsverfahren ging es um eine Regelung, der zufolge ein Patient, der in Griechenland bei einem Träger der sozialen Sicherheit versichert ist, nichts zu bezahlen hat, wenn er in einem öffentlichen Krankenhaus oder in einer Privatklinik seines Heimatlandes behandelt wird. Anders verhält es sich, wenn dieser Patient in einer Privatklinik in einem anderen Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall in London) behandelt wird. Der Betroffene hat dann die Kosten dafür zu entrichten, ohne dass sie ihm von seinem Versicherer erstattet werden. Die griechische Regierung vertrat die Ansicht, dass das Gleichgewicht des nationalen Systems der sozialen Sicherheit gestört werden könnte, wenn Versicherte auf die Behandlung in Privatkliniken anderer Mitgliedstaaten zurückgreifen dürften.
Dem ist der Europäische Gerichtshof nicht gefolgt. Zwar lässt sich eine Beschränkung durch das öffentliche Interesse rechtfertigen. Doch diese muss in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Die Festlegung, mit Ausnahme von Kindern bis zu 14 Jahren, keinem Versicherten eine Erstattungsmöglichkeit zu gewähren, ist mit dem verfolgten Ziel nicht vereinbar. Denn es bestehen weniger einschneidende Regelungen, mit denen sich der freie Dienstleistungsverkehr wahren ließe. So genügt ein System der vorherigen Genehmigung den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts. (Urteil vom 19. April 2007, Az.: C-444/05) RA Barbara Berner
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