RECHTSREPORT
Erprobung eines Medikaments: umfangreiche ärztliche Aufklärung


Im zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld geltend. Während eines Krankenhausaufenthalts wurde ihr zur Behandlung einer Herzarrhythmie das Medikament Cordarex (Amiodaron) verabreicht. In der Pause zwischen einer durchgeführten und einer geplanten Myokardszintigrafie erlitt sie einen Herzstillstand. Dieser konnte zwar innerhalb von zehn Minuten durch Reanimation beendet werden, führte jedoch zu schweren bleibenden Hirnschäden.
Nach Meinung der Sachverständigen ist das Medikament Cordarex, auf das probeweise von Propafenon umgestellt wurde, mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ursache für den bei der Klägerin eingetretenen Herzstillstand gewesen. Diese Gefahr ist aber nach Meinung der Sachverständigen durch den Wechsel von Propafenon auf Cordarex nicht gesteigert, sondern gesenkt worden. Im Hinblick auf das Risiko eines möglichen Herzstillstands seien die Ärzte daher nicht zu einer Einwilligungserklärung während der Erprobungsphase verpflichtet gewesen, denn es habe schließlich kein gesteigertes Risiko vorgelegen.
Der Bundesgerichtshof ist den Sachverständigen nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung ist der Patient über den Medikamentenwechsel, der mit anderen Risiken verbunden ist als der bisherige Einsatz der Medikamente, umfassend aufzuklären. Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, sondern vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet wäre. Deshalb ist auch bei äußerst seltenen Risiken aufzuklären. Die Risiken einer zuvor erfolgten ärztlichen Behandlung können somit nicht mit den Risiken der nunmehr vorgenommenen Behandlung verrechnet werden. (Urteil vom 17. April 2007, Az.: VI ZR 108/06) RA Barbara Berner
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