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GOÄ: Gericht billigt gängige Abrechnungspraxis
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Begrüßt die BGH-Entscheidung:
Gebührenordnungsexperte
Franz Gadomski.
Foto: BÄK
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Privatpatient geweigert, die Rechnung eines Augenarztes zu bezahlen, weil er sie für überhöht hielt. Der Arzt hatte seine persönlich-ärztlichen Leistungen zum 2,3-fachen des Gebührensatzes abgerechnet und die medizinisch-technischen Leistungen zum 1,8-fachen Satz. Das sind die Höchstsätze der in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehenen „Regelspanne“.
Diese „weit überwiegende“ Abrechnungspraxis mit dem Höchstsatz der Regelspanne sei dem Gesetzgeber „seit vielen Jahren bekannt“, betonte der BGH. Bei der Schaffung der Gebührenordnung sei aber davon abgesehen worden, den Bereich der Regelspanne deutlicher abzugrenzen. Ein Mittelwert für durchschnittliche Leistungen sei „nicht vorgesehen“. Allerdings dürften Ärzte ihre Leistungen „nicht schematisch mit dem Höchstsatz der Regelspanne berechnen“, betonte das Gericht. Sie müssten sich bei einfachen ärztlichen Verrichtungen im unteren Bereich der Regelspanne bewegen.
Die Bundesärztekammer (BÄK) begrüßte das Urteil. „Ich bin darüber erfreut, weil dies eine Bestätigung dafür ist, wie wir uns verhalten“, sagte der Gebührenordnungs-Experte der BÄK, Dr. med. Franz Gadomski. Es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, „den Schwellenwert von 2,3 zum Richtwert zu machen“. Wäre die BGH-Entscheidung anders ausgefallen, hätte dies zu einer Einschränkung der Vergütungen für Ärzte bis zu 30 Prozent geführt, sagte der Präsident der Ärztekammer des Saarlandes. ddp
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