

Davon abzugrenzen ist die sporadische Hinzuziehung des Arztes für einen bestimmten Patienten im konkreten Einzelfall (Notfall), bei dem es sich nicht um den üblichen Ort seiner Tätigkeit oder seine regelmäßige Arbeitsstätte handelt, mit der Folge, dass in einem solchen Einzelfall Besuchsgebühren und Wegegeld (auch vom Anästhesisten) berechnet werden können.
Der Fall, wo ein niedergelassener Anästhesist seine Tätigkeit überwiegend (mehr als zwei Drittel) in eigener Praxis ausübt und zusätzlich in unregelmäßigen Intervallen nach individueller Absprache zur ambulanten anästhesiologischen Tätigkeit bei Ärzten verschiedener Fachrichtungen in mehreren umliegenden Orten hinzugezogen wird, ist auf den ersten Blick etwas anders gelagert als die Fälle, in denen ein Anästhesist in überwiegendem Umfang seine Tätigkeit „im Umherziehen“ bei anderen Fachärzten oder bei verschiedenen ambulanten Operationszentren ausübt. Nach Ansicht der Bundesärztekammer sei der prozentuale Anteil dieser Form des Tätigwerdens in Praxen anderer Fachrichtungen nicht maßgeblich, sondern vielmehr die Regelmäßigkeit, mit der ein Anästhesist für die Durchführung von Leistungen von Ärzten verschiedener Fachrichtungen hinzugezogen werde. Der Kreis derjenigen Ärzte, die den Anästhesisten in unregelmäßigen Abständen hinzuziehen, läge in der Regel fest. Die Hinzuziehung erfolge daher zwar im „Bedarfsfall“, die Eingriffe seien jedoch geplant und würden für den Einsatz des Anästhesisten entsprechend gebündelt. Es sei demnach eine (gewisse) Regelmäßigkeit zu erkennen, die für die Beurteilung maßgeblich sei. Der Ansatz von Besuchsgebühr, Wegegeld oder Reiseentschädigung wird aus diesem Grund für diese Fallkonstellation von der Bundesärztekammer abgelehnt. Ausnahme sei die ungeplante Hinzuziehung in einem Notfall (vergleiche oben). Dr. med. Anja Pieritz