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Zulassungsverzicht: Gericht schränkt Handlungsspielraum ein


Mögliche Rechtsbeziehungen zwischen ausgeschiedenen Ärzten, Versicherten und Krankenkassen werden in der umstrittenen Vorschrift des § 95 b Abs. 3 SGB V geregelt. Diese Regelung dient nach Ansicht des Gerichts aber vor allem dem Zweck, Ärzte von einem organisierten Verzicht auf ihre Zulassung abzuhalten, indem damit eine Begrenzung der von den Krankenkassen zu zahlenden Vergütung erfolgt. Ohne diese Regelung hätten die betroffenen Ärzte privat liquidieren können, Patienten hätten sich um Kostenerstattung bei ihrer Krankenkasse bemühen müssen. Für die Ärzte hätte es so massive Anreize zum Ausstieg aus der vertragsärztlichen Versorgung gegeben.
Kritik an dem BSG-Urteil übte Dr. med. Werner Baumgärtner, der Vorsitzende von MEDI Deutschland. Für ihn bedeutet die schriftliche Urteilsbegründung eine „Gefährdung der Patientenversorgung“. Bisher hätte man davon ausgehen können, dass das Gesetz die reibungslose Patientenversorgung sichern solle und den ausgestiegenen Ärzten eine Vergütung nach dem einfachen Satz zustehe. TG
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