ArchivDeutsches Ärzteblatt47/2007Darstellung eines Arztes in Berufskleidung: Verbot ist zu prüfen

RECHTSREPORT

Darstellung eines Arztes in Berufskleidung: Verbot ist zu prüfen

Berner, Barbara

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LNSLNS Die bildliche Darstellung von Angehörigen der Heilberufe stellt nur dann eine nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbotene Werbung dar, wenn sie bei Patienten zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung bewirken kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat deshalb einen Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es prüfen kann, ob die in der Informationsschrift des Klinikums herausgegebene Darstellung von Angehörigen der Heilberufe Entsprechendes bewirken kann.
Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HWG darf für Verfahren und Behandlungen außerhalb der Fachkreise nicht mit der bildlichen Darstellung von Personen in Berufsbekleidung geworben werden, sofern sich die dabei gemachten Werbeäußerungen auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Menschen oder Tieren beziehen. Mit diesen Bestimmungen soll insbesondere verhindert werden, dass durch die Abbildungen der Eindruck erzeugt wird, das dargestellte Heilmittel oder Behandlungsverfahren werde fachlich empfohlen oder angewandt. Dies könnte dazu führen, dass die Autorität der Heilberufe dazu ausgenutzt wird, direkt oder indirekt die Vorstellung einer besonderen Wirksamkeit bestimmter Präparate oder Behandlungen zu wecken. Die Vorschrift ist vom Gesetzgeber als abstrakter Gefährdungstatbestand verstanden worden.
An dieser Auslegung, die auch von der Rechtsprechung bislang geteilt wurde, hält der Bundesgerichtshof jedoch mit Rücksicht auf die Tragweite der durch Artikel 12 Absatz 1 gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit nicht mehr fest. Vielmehr sei eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten. Der Tatbestand setzt danach voraus, dass die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken. (Urteil vom 1. März 2007, Az.: I ZR 51/04) RA Barbara Berner

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