RECHTSREPORT
Gutachten für Rentenversicherungen: Keine Umsatzsteuerbefreiung


Die Frage der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten in Rentenverfahren für Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist anhand der Richtlinie des Rates vom Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (77/388/EWG) überprüft worden. Danach sind nur solche ärztlichen Leistungen steuerbefreit, deren Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Dass der Arzt das Gutachten schreibt und dafür Patienten körperlich untersucht, reicht für die Umsatzsteuerbefreiung ebenso wenig aus wie der Umstand, dass die vorgenommene Tätigkeit indirekt zugleich zum Schutz der Gesundheit des Betroffenen beitragen kann.
Ein Arzt, der Gutachten erstellt, liefert den Rentenversicherungen eine Entscheidungsgrundlage dafür, ob Versicherte Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen oder auf Rente haben. Das Gutachten soll somit einem Dritten eine Entscheidung ermöglichen, die gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkung erzeugt. Ein mittelbarer Beitrag zum Schutz der Gesundheit reicht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hierbei nicht für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 14 Umsatzsteuergesetz aus. (Beschluss vom 31. Juli 2007, Az.: V B 98/06) RA Barbara Berner
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