BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien: Frühestmöglicher Anspruch auf erneute Vorsorge Vom 21. Juni 2007


I. Im Abschnitt A „Allgemeines“ wird nach Nummer 1 Buchstabe b der folgende Absatz eingefügt:
„Der Anspruch auf Früherkennung besteht nach der ersten Inanspruchnahme – soweit nicht in den folgenden Abschnitten oder Anlagen der Richtlinie Abweichendes bestimmt ist – jährlich. Er kann ab Beginn des jeweiligen Kalenderjahres wahrgenommen werden; dies gilt analog, wenn mehrjährige, nicht aber, wenn mehrmonatige Intervalle festgelegt sind.“
II. Die Änderungen der Richtlinien treten am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Siegburg, den 21. Juni 2007
Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende
Hess
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