BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren, die Anlage 1 (Psychotherapie-Vereinbarung) zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag (Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen) – Stand: 1. April 2005 – wie folgt zu ändern


2. In § 5 Absatz 4 wird im letzten Satz hinter „Weiterbildungsstätten“ und in § 6 Absatz 4 wird im letzten Satz hinter „Ausbildungsstätten“ jeweils „für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie“ eingefügt. !
3. In § 9 Absatz 2 wird der Satzteil „der Praxisinhaber selbst regelmäßig tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie oder Verhaltenstherapie anwendet und wenn die Leistungen an diesen Therapeuten delegiert werden und“ ersatzlos gestrichen.
4. In § 11 Absatz 5 wird hinter „Formblatt“ „bzw. Informationsblatt“ eingefügt und in der Klammer „PT 3a, „ und „,VT 3a“ ersatzlos gestrichen. In § 11 Absatz 7 werden in der Klammer „PT 3b, VT 3b, ggf. PT 3c, oder VT 3c“ ebenfalls ersatzlos gestrichen.
5. In § 12 Absatz 7 wird folgender Absatz hinzugefügt:
„Abweichend von den in der (Muster-)Berufsordnung der Ärzte und in der (Muster-)Berufsordnung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten festgelegten Aufbewahrungsfristen gelten für die dem Gutachter im Gutachterverfahren zur Verfügung gestellten Unterlagen und seine gutachtliche Stellungnahme unter Wahrung der Schweigepflicht die in Satz 2 genannten Aufbewahrungsfristen. Er soll die in Satz 1 genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre über den von ihm befürworteten Behandlungszeitraum hinaus aufbewahren.“
6. § 14 Absatz 3 wird folgendermaßen neu gefasst:
„Während der Durchführung oder Fortsetzung einer bewilligten Psychotherapie können Testverfahren nach den Nrn. 35300–35302 E-GO mit besonderer Begründung bis zu dreimal zusätzlich berechnet werden:“
7. In § 15 Absatz 1 werden „PT 3 KZT/a/b/c“ und „VT 3 KZT/a/b/c“ jeweils ersatzlos gestrichen, der zugehörige Spiegelstrich zu PT 3 KZT/a/b/c ebenfalls gestrichen und der zugehörigen Spiegelstrich zu VT 3 KZT/a/b/c folgendermaßen neu gefasst:
„Informationsblätter zum Bericht des Therapeuten an den Gutachter.“
8. In § 15 Absatz 2 wird im ersten Satz „zweifach“ durch „dreifach“ ersetzt. Der zweite Satz wird folgendermaßen neu gefasst:
„Das Original ist für die Krankenkasse, die erste Durchschrift für den Versicherten und die zweite Durchschrift für den Therapeuten bestimmt.“
9. In § 15 Absatz 3 wird der erste Satz folgendermaßen neu gefasst:
„Das Formblatt PT 3 KZT/a/b/c (K) wird einfach erstellt.“
10. In § 15 Absatz 7 werden „PT 3 KZT/a/b/c“ und „VT3 KZT/
a/b/c“ jeweils ersatzlos gestrichen. Weiterhin wird „zu“ und „PT 3 KZT/a/b/c (K)“ hinter „Informationsblätter“ gestrichen.
Die Änderungen und Ergänzungen treten zum 1. 1. 2008 in Kraft.
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