ArchivDeutsches Ärzteblatt50/2007Patientenverfügungen: Keine Suizidverfügungen
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Dem Autor ist zuzustimmen, dass eine Patientenverfügung, in der es nur lapidar heißt „Ich wünsche keine intensivmedizinischen Maßnahmen“, den Arzt nicht binden kann. Allerdings beruht die Unverbindlichkeit einer solchen Verfügung auf ihrer Unbestimmtheit, aber nicht darauf, dass es sich bei ihrer Befolgung, wie der Autor behauptet, um „Beihilfe zum Suizid“ handeln würde. Wenn eine Patientenverfügung eine klare, zweifelsfrei auf die aktuell vorliegende Situation anzuwendende Behandlungsablehnung enthält (mag sie noch so unvernünftig erscheinen, wie z. B. eine Transfusionsablehnung durch Zeugen Jehovas), dann ist die Befolgung dieser Verfügung ebenso wenig als Beihilfe zum Suizid zu werten, wie die Ablehnung einer Behandlung allgemein als Suizid betrachtet werden darf. Jeder Mensch hat das Recht, eine Behandlung abzulehnen, auch wenn diese sein Leben verlängern könnte, ohne deswegen als Suizident abgestempelt zu werden. Diese paternalistische Einstellung liegt – unausgesprochen – vielen wortreich begründeten Infragestellungen von Patientenverfügungen zugrunde.
Prof. Dr. med. Gian Domenico Borasio,
Lehrstuhl für Palliativmedizin,
Interdisziplinäres Zentrum für Palliativmedizin,
Klinikum der Universität München – Großhadern, 81366 München

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