
Leider fokussiert der Autor hauptsächlich auf den Teilbereich der Rechtsprechung zu Problemen bei voll beherrschbarem Gefahrenbereich. Das eigentliche und zahlenmäßig viel häufigere Problem entsteht bei Patienten, bei denen – nach entsprechender pflegerischer und ärztlicher Analyse – eine erhöhte Sturzgefahr während der stationären Behandlung festgestellt wird. Sollen hier „unter dem Gesichtspunkte der Haftungsprophylaxe . . . im Zweifel größtmögliche Sicherheitsvorkehrungen“ (Fixierung, Bettgitter) der Regelfall sein? Dies führt an der Realität und am auch rechtlich Vertretbaren vorbei. Offen bleibt daher die wichtige Frage, welche Anforderungen die aktuelle Rechtsprechung an die Obhutspflichten des Krankenhauses für die Patienten entwickelt hat, die schon mit einem erhöhten Sturzrisiko zur stationären Aufnahme kommen, die aber nicht dieser besonderen Sicherheitsvorkehrungen bedürfen.
Dr. med. H.-U. Puhlmann, Abteilung Neurologie, SCHLOSSPARK-KLINIK, Heubnerweg 2, 14059 Berlin
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