SUPPLEMENT: PRAXiS
Öffnung der Kliniken: Gefahr gebannt
Dtsch Arztebl 2007; 104(50): [1]


Bisher mussten die Kliniken eigene Verträge mit den Krankenkassen schließen, wenn sie ambulant tätig werden wollten. Doch dazu kam es selten. Denn die Kassen kostet die ambulante Behandlung ihrer Versicherten im Krankenhaus mehr als in der Arztpraxis. Seit Inkrafttreten der Reform entscheidet einzig die für die Krankenhausplanung eines Landes zuständige Behörde über die Öffnung der Kliniken nach § 116b SGB V.
Doch die Kassen wollten sich damit nicht abfinden. Deshalb initiierten sie im G-BA eine Änderung der entsprechenden Richtlinie, die sie mit Unterstützung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und gegen den Widerstand der Deutschen Krankenhausgesellschaft auch durchsetzten. Die Kliniken müssen nun sehr hoch angesetzte Mindestmengenregelungen erfüllen, wenn sie ambulant hoch spezialisierte Leistungen erbringen oder Krankheiten mit besonderen Verläufen wie Krebs behandeln wollen. Diese neuen Hürden für die Kliniken machen zwar wenig Sinn, sind aber im Sinne der niedergelassenen Fachärzte. Jens Flintrop
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