RECHTSREPORT
Therapie von Sexualstraftätern: Keine Ermächtigung


Die Verzahnung von Therapie und justizieller Kontrolle ehemaliger Sexualstraftäter ist nach den strafrechtlichen Regelungen im Bewährungsrecht ausgerichtet. Die Verpflichtung, sich nach einer Verurteilung einer Heilbehandlung zu unterziehen, kann Gegenstand einer Weisung nach § 56 c Strafgesetzbuch im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung sein. Im Vordergrund steht hierbei das gesellschaftliche Ziel, weitere Straftaten zu verhindern. Zahlreiche Komponenten dagegen, die für eine psychotherapeutische Behandlung nach den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung kennzeichnend sind, sind in diesem Behandlungskonzept systembedingt ausgeschlossen. Dies gilt etwa für die freie Wahl des Therapeuten, für die Beschränkung auf das Ziel der Verbesserung des Gesundheitszustands (im Sinne von § 27 SGB V) sowie für das Recht des Patienten, die Behandlung sanktionslos zu beenden, wenn er sie für sich nicht mehr als sinnvoll ansieht.
Ein Angebot, das der Form nach nicht zur Leistungspflicht der Krankenkasse gehört, begründet daher keinen Bedarf. Folglich muss der Zulassungsausschuss zu dessen Abdeckung auch keinen Arzt oder Psychotherapeuten zu ermächtigen, der über besondere Kenntnisse in diesem Bereich verfügt. (Urteil vom 7. Februar 2007,
Az.:B 6 KA 3/06 R) RA Barbara Berner