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Krankenhäuser: Bundeskartellamt darf Fusionen verbieten


Foto: ddp
Im aktuellen Fall wollte die Rhön-Klinikum AG das Kreiskrankenhaus Bad Neustadt/Saale erwerben. Weil das Bundeskartellamt dies wegen einer drohenden marktbeherrschenden Stellung im Raum Bad Neustadt/Bad Kissingen untersagte, hatte der Konzern erfolglos Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt und anschließend eine Klärung beim BGH angestrebt (Az.: KVR 26/07).
Der BGH ist wie das Kartellamt der Ansicht, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Rhön AG auf dem Markt für akutstationäre Krankenhausdienstleistungen im Gebiet Bad Neustadt/Bad Kissingen führen würde. Dahinter steckt die Überzeugung, dass die Krankenhäuser die stationäre Behandlung nicht nur Privatpatienten, sondern auch den gesetzlich versicherten Patienten auf einem Wettbewerbsmarkt anbieten. Zwar fragten wegen des Sachleistungsprinzips in der GKV die Krankenkassen die stationären Behandlungsleistungen für ihre Versicherten nach und zahlten das dafür geschuldete Entgelt. Aber auch den GKV-Patienten stehe ein Wahlrecht hinsichtlich des Krankenhauses zu, in das sie sich zu einer Behandlung begeben. Zwischen Krankenhäusern bestehe ein erheblicher Qualitätswettbewerb, etwa bei der fachlichen Qualifikation von Ärzten oder der sachlichen Ausstattung. JF
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