ArchivDeutsches Ärzteblatt5/2008Öffnung der Krankenhäuser: Neuregelung für Krebspatienten

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Öffnung der Krankenhäuser: Neuregelung für Krebspatienten

Merten, Martina

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Foto: Michael Gottschalk/ddp
Foto: Michael Gottschalk/ddp
Die Bedingungen dafür, dass gesetzlich versicherte Krebspatienten eine interdisziplinäre ambulante Behandlung an bestimmten Krankenhäusern erhalten können, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Mitte Januar festgelegt. Die Neuregelung beinhaltet, bei welchen Krebserkrankungen Krankenhäuser ambulante Leistungen erbringen dürfen, wie die Behandlung verlaufen soll, und welche Anforderungen die Kliniken zu erfüllen haben. Die Patientenbank im Gemeinsamen Bundesausschuss begrüßte den Beschluss. Die Krebsselbsthilfe sei „zufrieden mit dem Ergebnis“, sagte Renate Pfeiffer, Patientenvertreterin im G-BA, bei der Vorstellung der Ergebnisse in Berlin. Die Öffnung der Krankenhäuser für die Behandlung bestimmter Krebserkrankungen sei richtig, die Festlegung von Mindestmengen auch.
Bereits im Oktober 2005 hatte der G-BA seinem gesetzlichen Auftrag nach § 116 b SGB V entsprechend die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Behandlung spezieller Erkrankungen in einer Richtlinie geregelt. Ursprünglich mussten die Krankenhäuser Verträge mit den Krankenkassen schließen, wenn sie ambulant tätig werden wollten. Da es aufgrund hoher Kosten für die Kassen selten dazu kam, übertrug der Gesetzgeber mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zum 1. April 2007 die Entscheidung über die Öffnung der Krankenhäuser den Landesplanungsbehörden. Die entsprechende Richtlinie des G-BA wurde jedoch nachträglich geändert, da die Krankenkassen mit dem neuen Ablauf unzufrieden waren. Seitdem ist die Öffnung der Krankenhäuser an Mindestmengen für bestimmte Behandlungen gebunden. MM

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