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Öffnung der Krankenhäuser: Neuregelung für Krebspatienten
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Foto: Michael Gottschalk/ddp
Bereits im Oktober 2005 hatte der G-BA seinem gesetzlichen Auftrag nach § 116 b SGB V entsprechend die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Behandlung spezieller Erkrankungen in einer Richtlinie geregelt. Ursprünglich mussten die Krankenhäuser Verträge mit den Krankenkassen schließen, wenn sie ambulant tätig werden wollten. Da es aufgrund hoher Kosten für die Kassen selten dazu kam, übertrug der Gesetzgeber mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zum 1. April 2007 die Entscheidung über die Öffnung der Krankenhäuser den Landesplanungsbehörden. Die entsprechende Richtlinie des G-BA wurde jedoch nachträglich geändert, da die Krankenkassen mit dem neuen Ablauf unzufrieden waren. Seitdem ist die Öffnung der Krankenhäuser an Mindestmengen für bestimmte Behandlungen gebunden. MM
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