ArchivDeutsches Ärzteblatt7/2008Barmer Hausarztvertrag: Geld-zurück-Garantie für die KVen

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Barmer Hausarztvertrag: Geld-zurück-Garantie für die KVen

Rieser, Sabine

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Sabine Rieser Leiterin der Berliner Redaktion
Sabine Rieser Leiterin der Berliner Redaktion
Jeder Beruf hat Höhepunkte. „Kleine“ Richter freut es, wenn eines ihrer Urteile bis in die oberste Instanz hält. Deshalb haben wohl zumindest die Richter am Sozialgericht Gotha die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Februar begrüßt. An Aschermittwoch entschied der dortige Sechste Senat, dass der sogenannte Barmer-Vertrag kein echter Integrationsvertrag ist. Er kann weiterlaufen, aber die Ersatzkasse muss nun schätzungsweise 40 bis 60 Millionen Euro an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zurückzahlen. Diese Summe hat die Barmer seit Anfang 2005 von der jeweiligen Gesamtvergütung zurückbehalten, um damit den Integrationsvertrag zwischen Hausärzten und Apothekern zu finanzieren.

Zum gleichen Urteil wie die Kasseler Juristen waren die Gothaer im März 2006 gelangt. Sie befanden, dass der Barmer-Vertrag den gesetzlichen Voraussetzungen einer integrierten Versorgung nach § 140 SGB V nicht genüge. Insbesondere fehle es an einer sektorenübergreifenden Versorgung.

Doch die Richter stießen bei den Vertragspartnern auf Unverständnis. „Wir können das Urteil nicht nachvollziehen und werden es auf keinen Fall hinnehmen“, erklärte eine Sprecherin der Barmer. Der damalige Vorsitzende des Deutschen Hausärzteverbands, Rainer Kötzle, betonte im Gespräch mit dem Deutschen Ärzteblatt: „Wir sind nicht so blauäugig, einen solchen Vertrag abzuschließen, ohne zuvor eine juristische Prüfung gemacht zu haben. Wir sind sicher, dass das erstinstanzliche Gothaer Urteil nicht standhalten wird.“

Nun ist es anders gekommen. „Eine integrierte Versorgung muss nicht nur verschiedene Leistungssektoren oder unterschiedliche Fachgebiete umfassen, sondern darauf ausgerichtet sein, Leistungen der bisherigen Regelversorgung zu ersetzen“, heißt es in der Pressemitteilung zum Urteil, das noch nicht schriftlich vorliegt. An der letztgenannten Voraussetzung fehle es dem Barmer-Vertrag aber. Denn die „Behandlungsleistungen der Hausärzte werden ganz überwiegend innerhalb des bisherigen Regelversorgungswerks der ambulanten ärztlichen Versorgung abgewickelt und lediglich durch einzelne zusätzliche Elemente ergänzt“.

Ein wenig überzeugendes zusätzliches Element des Vertrags war bislang das Zusammenspiel mit den Apothekern. Vertraglich vorgesehen ist, dass sich Versicherte neben ihrem Hausarzt für eine feste Hausapotheke entscheiden. Der Hausarzt wiederum kann für maximal zehn Prozent seiner Patienten auf Anfrage tieferen Einblick in deren gesamte Medikation nehmen, um Verordnungsrisiken oder Wechselwirkungen besser einzuschätzen. Dass sich hieraus schon spürbare Verbesserungen für Patienten ergeben hätten, ist nicht bekannt.

Und nun? Hausärzte, Barmer und Apotheker bedauern das Urteil und beraten, wie es weitergehen wird. Fortsetzen wollen sie den Vertrag auf jeden Fall. Diejenigen, die immer schon fanden, dass der Barmer-Vertrag zu Unrecht als Integrationsvertrag abgeschlossen wurde, dürfen sich bestätigt zurücklehnen. Vielleicht nur kurz.

Denn das Bundessozialgericht hat auch darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber den Inhalt der gewünschten integrierten Versorgung nicht genauer beschrieben hat. So bleibt weiter Spielraum, etwas Neues auszuprobieren – bis die Gerichte entscheiden. Immer im Sinne der umfangreichen, sektorenübergreifenden Versorgung? Das BSG hat offenbar gerade zwei Klagen von KVen abgewiesen und befunden, im Fall von Kniebehandlungen könne man durchaus von einer Integrationsversorgung sprechen, wenn Operation und Rehabilitation verknüpft würden.

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