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Rechtsreport: Allgemeinarzt kann keine Koloskopien abrechnen


Nach § 73 Absatz 1 Satz 1 SGB V gliedert sich die vertragsärztliche Versorgung in einen haus-und einen fachärztlichen Teil. Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Vertragsärzte Leistungen ausschließlich in ihrem jeweiligen Versorgungsbereich abrechnen dürfen, sind nur in einem engen Rahmen vorgesehen. So kann der Zulassungsausschuss für Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine abweichende Regelung für einen befristeten Zeitraum treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung sonst nicht gewährleistet ist.
Weiterhin können Kinderärzte mit Schwerpunktbezeichnung an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Ferner kann der Zulassungsausschuss Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die wesentliche spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur Teilnahme ausschließlich an der fachärztlichen Versorgung erteilen.
Ein Allgemeinarzt nimmt dagegen an der hausärztlichen Versorgung teil. Angesichts der Gliederung der Versorgungsbereiche bleibt demnach kein Raum dafür, besondere persönliche Befähigungen und Erfahrungen in der Erbringung bestimmter spezieller Leistungen zu berücksichtigen. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da dies nur bei einer unbewussten planwidrigen Regelungslücke im Gesetz möglich ist. Der Gesetzgeber hat allerdings die Zuordnung zur haus- oder fachärztlichen Versorgung umfassend geregelt.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots des Artikel 3 Grundgesetz kommt eine Einbeziehung der Allgemeinärzte in die Regelung des § 73 nicht in Betracht. Vielmehr ist die Beschränkung auf Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung durch ausreichende sachliche Gründe gerechtfertigt (Besonderheiten der Arztgruppe). Der Kläger durfte daher die fachärztlichen Leistungen nicht abrechnen. (Urteil vom 27. Juni 2007, Az.: B 6 KA 24/06 R) RA Barbara Berner
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