

Die Höhe der Gebühren für persönlich-ärztliche Leistungen bemisst sich nach dem Ein- bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes (§ 5 Absatz 1 Satz 1 GOÄ). Für medizinisch-technische Leistungen gilt nach § 5 Absatz 3 GOÄ ein Rahmen zwischen dem Einfachen und dem Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Ärzte haben die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistungen sowie der Umstände der Ausführungen nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Faktisch werden heute viele Leistungen nach dem 2,3-fachen Gebührensatz abgerechnet. Es liegt jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs an sich noch kein Ermessensfehlgebrauch vor, wenn persönlich-ärztliche Leistungen von durchschnittlicher Schwierigkeit zum Schwellenwert abgerechnet werden. Dem Verordnungsgeber ist die Abrechnungspraxis seit Jahren bekannt. Er hat aber bislang keine Notwendigkeit gesehen, den für eine durchschnittliche Leistung angemessenen Faktor zu ermitteln und festzulegen. Der Verordnungsgeber nimmt vielmehr hin, dass ärztliche Leistungen von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad zum Schwellenwert abgerechnet werden.
Dementsprechend ist nach § 12 Absatz 3 GOÄ eine Begründung des Arztes nur erforderlich, wenn der Schwellenwert überschritten wird. Sonst ist die Abrechnung des 2,3-fachen Gebührensatzes für persönlich-ärztliche und des 1,8-fachen für medizinisch-technische Leistungen nicht zu beanstanden. Das gilt zumindest, sofern keine ernsthaften Einwände gegen die Bewertung der Leistungen als durchschnittlich gemacht werden. (Urteil vom 8. November 2007, Az.: III ZR 54/07) RA Barbara Berner