POLITIK
3 Fragen an Dr. jur. Albrecht Wienke, Fachanwalt für Medizinrecht, Köln


zu übertragen, brächte auch rechtliche Änderungen mit sich. Welche?
Dr. Wienke: Im Zuge der Pflegereform plant die Bundesregierung nach den Empfehlungen des Sachverständigenrats Modellvorhaben, bei denen originäre ärztliche Tätigkeiten auf Krankenpflegekräfte zur selbstständigen Ausführung übertragen werden sollen. Voraussetzung ist allein der Nachweis einer qualifizierten Ausbildung nach dem Krankenpflege- oder Altenpflegegesetz. Die Pflegekräfte sind bei einer Übernahme solcher Tätigkeiten selbst dafür verantwortlich, die Leistung ordnungsgemäß durchzuführen. Der jeweilige Arzt haftet dann nicht mehr.
Wie könnte eine Krankenpflegekraft, der ein Fehler unterlaufen ist, mit diesen rechtlichen Änderungen umgehen?
Dr. Wienke: Mit den Neuregelungen werden Pflegefachkräfte zu eigenständigen Leistungserbringern, sie sind für ihr Handeln selbst verantwortlich. Der Abschluss einer entsprechend ausreichenden Haftpflichtversicherung dürfte daher für solche Gesundheitsberufe ratsam, wenn nicht obligat sein. Die mit den Neuregelungen einhergehenden Risiken sind nicht zu unterschätzen.
Rechnen Sie mit einem vermehrten Aufkommen von Strafprozessen, sollte der Gesetzgeber den Arztvorbehalt tatsächlich in Zukunft aufheben?
Dr. Wienke: Die Substitution ärztlicher Leistungen durch Leistungen nicht ärztlicher Gesundheitsberufe führt zwangsläufig zu schwierigen Abgrenzungs- und daraus resultierenden Haftungsfragen. Die Aufgabe oder jedenfalls das Aufweichen des Arztvorbehalts führt zu einer Zersplitterung der einheitlichen Heilkundeausübung. Die Gefahr von steigenden Behandlungsfehlerprozessen und Strafprozessen ist daher nicht von der Hand zu weisen.
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