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Oberverwaltungsgericht NRW: Landesprüfungsamt soll eigene Entscheidung treffen


Die Richter des OVG bemängelten, dass sich das Landesprüfungsamt in seinen Bescheiden 2002 und 2003 ausschließlich auf die Bewertung des WBP zur Gesprächspsychotherapie bezogen habe, „ohne eine eigenständige Entscheidung zu treffen“. Der WBP habe jedoch mit der Aufgabe, wissenschaftliche Gutachten für die Landesbehörden zu erstellen, keine Entscheidungs-, sondern eine Beratungsfunktion. Für die Entscheidung sei allein die Landesbehörde zuständig.
Das Gericht diskutierte ausführlich den Begriff der wissenschaftlichen Anerkennung. Dieser zentrale Begriff werde im Psychotherapeutengesetz nicht definiert und bedürfe der Auslegung. Ein „Dilemma“ bestehe deshalb, weil es häufig in der Wissenschaft „keine übereinstimmende Bewertung für eine wissenschaftliche Anerkennung“ gebe. Besonders in der Psychotherapie sei der Konsens über die Wertung „nur sehr gering“. Problematisch sei insbesondere der Umstand, dass einerseits der WBP die GT bisher als psychotherapeutisches Verfahren für den Erwachsenenbereich, hingegen nicht für den Kinder- und Jugendlichenbereich anerkannt hat, während andererseits der Gemeinsame Bundesausschuss in seinem Beschluss vom 21. November 2006 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Wirksamkeit und der Nutzen der GT für die Behandlung der wichtigsten psychischen Erkrankungen – mit Ausnahme der Depression – nicht wissenschaftlich belegt seien.
Die Richter des OVG hielten es nicht für geboten, die Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens durch den WBP von einem durch Studien belegten und nachgewiesenen Wirksamkeitsnachweis abhängig zu machen. Mit der Beschränkung auf „wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren“ solle nach Absicht des Gesetzgebers nur verhindert werden, dass die Befugnis zur Ausübung von Psychotherapie zu Scharlatanerie missbraucht werden könne. Ein entsprechender Wirksamkeitsnachweis sei allerdings ein nicht unerhebliches Indiz für die Anerkennung und Anerkanntheit eines Verfahrens.
Das Landesprüfungsamt ist als Landesbehörde an die Rechtsauffassung des OVG gebunden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. PB
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