ArchivDeutsches Ärzteblatt PP3/2008Beschluss des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 140. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 140. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

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LNSLNS Beschluss des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 140. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Beschlusses gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V (GKV-GR 2000) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der 62. Sitzung am 16. Februar 2000, geändert und ergänzt durch Beschlüsse des Bewertungsausschusses in der 63., 72., 77., 80., 84. und 99. Sitzung zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung der Gesamtvergütungen, insbesondere zur Festlegung der Vergütungsanteile für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung mit Wirkung zum 1. Januar 2008



Präambel
Im Zusammenhang mit dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Neufassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in der 6. Sitzung am 19. Oktober 2007 hat der Bewertungsausschuss in seiner 137. Sitzung ebenfalls am 19. Oktober 2007 im Beschlussteil G die Anpassung der Beschlüsse zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung der Gesamtvergütungen nach § 85 Abs. 4 a SGB V, insbesondere zur Festlegung der Vergütungsanteile für die haus- und fachärztliche Versorgung, vorgesehen. Im Folgenden beschließt hierzu der Bewertungsausschuss die folgenden Ergänzungen:
1. Nr. 3.5 wird wie folgt neu eingefügt:
„Bei Einbeziehung der Vergütung für die Hausärztliche Grundvergütung (GOP 03000 des bis zum 31. 12. 2007 gültigen EBM) in die auf den hausärztlichen Versorgungsbereich entfallende Gesamtvergütung auf der Basis des Aufsatzjahres 2007 ist im Jahr 2008 der relative Leistungsbedarfsanteil zur Trennung der Gesamtvergütungen für den hausärztlichen Versorgungsbereich gem. 3.1.1 entsprechend Anlage 3 anzupassen.“
2. Nr. 3.6 wird wie folgt neu eingefügt:
„Entgegen der Anpassung des relativen Leistungsbedarfsanteils zur Trennung der Gesamtvergütungen für den hausärztlichen Versorgungsbereich nach 3.2 erfolgt die Anpassung des relativen Leistungsbedarfsanteils zur Trennung der Gesamtvergütungen für den hausärztlichen Versorgungsbereich entsprechend Anlage 4, wenn eine Einzelleistungsvergütung vereinbart wird, die auf eine Bundesempfehlung gemäß § 86 SGB V zurückgeht und mit einer empfohlenen Bereinigungsvorschrift verbunden ist.“
3. Folgende Anlage 3 wird wie folgt neu eingefügt:
„Anlage 3
zum Beschluss des Bewertungsausschusses
gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
mit Wirkung zum 1. Januar 2008

Trennung der Gesamtvergütungen für die Bereiche der
hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung
gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V (GKV-GR 2000)
Berechnungsvorgaben gemäß 3.5.

Anpassung des relativen Leistungsbedarfsanteils zur Trennung der Gesamtvergütungen für den hausärztlichen Versorgungsbereich gem. 3.1.1 bei Einbeziehung der Vergütung für die Hausärztliche Grundvergütung (GOP 03000 des bis zum 31. 12. 2007 gültigen EBM) in die auf den hausärztlichen Versorgungsbereich entfallende Gesamtvergütung

Schritt 1.) Ermittlung der trennungsrelevanten Gesamtvergütung der Quartale des Jahres 2007
(= TGV2007)
Schritt 2.) Ermittlung der Vergütung für die Hausärztli-
che Grundvergütung (GOP 03000 des bis zum 31. 12. 2007 gültigen EBM) der Quartale des Jahres 2007
(= VGHGV2007)
Schritt 3.) Berechnung des Anpassungsfaktors 1
    AF1 = (siehe PDF)
[Formel 1]
Schritt 4.) Berechnung des Anpassungsfaktors 2
    AF2 = (siehe PDF)
[Formel 2]
Schritt 5.) Ermittlung des angepassten Trennungsfaktors
rBestHÄ2008 = rBestHÄ2007 * AF1 + AF2
[Formel 3]
Schritt 6.) Ermittlung des hausärztlichen Vergütungsanteils durch Anwendung des Trennungsfaktors rBestHÄ2008 auf die trennungsrelevanten Gesamtvergütungen ab dem Jahr 2008 unter Berücksichtigung, dass die bis zum 31. Dezember 2007 gesondert berechnungsfähige hausärztliche Grundvergütung den trennungsrelevanten Gesamtvergütungsanteilen zuzuordnen ist.“

4. Folgende Anlage 4 wird wie folgt neu eingefügt:
„Anlage 4
zum Beschluss des Bewertungsausschusses
gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
mit Wirkung zum 1. Januar 2008
Trennung der Gesamtvergütungen für die Bereiche der
hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung
gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V (GKV-GR 2000)
Berechnungsvorgaben gemäß 3.6

Anpassung des relativen Leistungsbedarfsanteils zur Trennung der Gesamtvergütungen für den hausärztlichen Versorgungsbereich gemäß 3.1.1 bei Vereinbarung einer Einzelleistungsvergütung in Verbindung mit einer Bereinigung der Gesamtvergütung für die extrabudgetäre Vergütung gemäß Bundesempfehlung nach § 86 SGB V

Schritt 1.) Ermittlung der trennungsrelevanten Gesamtvergütung des Vorjahresquartals, ab dem die Vereinbarung zur Einzelleistungsvergütung wirksam wird
(= TGVVorjahr)
Schritt 2.) Ermittlung der Vergütung für den zu bereinigenden Leistungsbedarf der Leistungen, für die eine Einzelleistungsvergütung vereinbart wurde unter Berücksichtigung der in der Bundesempfehlung gemäß § 86 SGB V empfohlenen Bereinigungsvorschrift
(= VGberLBAufsatzzeitraum)
Schritt 3.) Berechnung des Anpassungsfaktors 1
    AF1 = (siehe PDF)
[Formel 1]
Schritt 4.) Ermittlung der Vergütung für den zu bereinigenden Leistungsbedarfsanteil für Hausärzte der Leistungen, für die eine Einzelleistungsvergütung vereinbart wurde unter Berücksichtigung der in der Bundesempfehlung gemäß § 86 SGB V empfohlenen Bereinigungsvorschrift
(= VGberLBHÄAufsatzzeitraum)
Schritt 5.) Berechnung des Anpassungsfaktors 2
    AF2 = (siehe PDF)
[Formel 2]
Schritt 6.) Ermittlung des angepassten Trennungsfaktors
rBestHÄNeu = rBestHÄ . AF1 - AF2
[Formel 3]
Schritt 7.) Ermittlung des hausärztlichen Vergütungsanteils durch Anwendung des Trennungsfaktors rBestHÄNeu auf die trennungsrelevante Gesamtvergütung unter Berücksichtigung der Bereinigung aufgrund der Vereinbarung einer Einzelleistungsvergütung“

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