

Im zugrunde liegenden Fall untersuchte der betreffende Arzt den 34 Jahre alten Kläger im Rahmen des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes in dessen Wohnung. Dieser litt an Durchfall, Erbrechen, Schwindel und Übelkeit. Die Ehefrau wies darauf hin, dass er auch über Schmerzen im Brustbereich geklagt hatte und in seiner Familie eine Herzinfarktgefährdung bestehe. Die Untersuchung des Patienten ergab bei bekanntem Hochdruck einen Blutdruck von 200 mmHg zu 130 mmHg. Der Arzt verabreichte ihm eine Tablette Gelonida sowie fünf Milligramm Nifedipin. Nach etwa 15 Minuten erbrach sich der Mann. Der Arzt spritzte daraufhin intramuskulär Dolantin. Er diagnostizierte bei seinem Patienten, der während seiner Anwesenheit zweimal wegen Durchfalls und Erbrechens die Toilette benutzte, einen grippalen Infekt, eine Interkostalneuralgie und Diarrhö.
Die Frage, ob er ins Krankenhaus wolle, verneinte der Patient. Später fand die Ehefrau ihn leblos auf dem Boden liegend. Ein herbeigerufener Notarzt diagnostizierte einen Atem- und Kreislaufstillstand und reanimierte den Mann erfolgreich. Im Krankenhaus stellten die Ärzte dann einen akuten Hinterwandinfarkt fest. Wegen eines generalisierten hypoxischen Hirnschadens blieben Beeinträchtigungen zurück.
Der BHG hat den Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In einem Gerichtsgutachten und einem Privatgutachten seien die Symptome für einen Herzinfarkt nicht beachtet worden; beide durften deshalb nach Ansicht des BGH nicht berücksichtigt werden. Insbesondere hätten die Gutachter die geschilderten Schwindelgefühle und die Atemnot des Mannes nicht gewürdigt. Das Berufungsgericht hat zudem zu prüfen, ob nicht der Arzt beweisen muss, dass der eingetretene Schaden auch bei rechtmäßigem Vorgehen zustande gekommen wäre. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Oktober 2007, Az.: VI ZR 229/06) RA Barbara Berner
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