
Nur bei Verdacht
auf eine schwere
Straftat dürfen Daten
an die Behörden
übermittelt werden. Foto: ddp
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat das Gesetz zur Telekommunikationsüberwachung, das seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist, erheblich eingeschränkt und damit einem Eilantrag gegen die Vorratsdatenspeicherung teilweise stattgegeben. Danach müssen die Anbieter von Telekommunikationsdiensten die Verkehrs- und Standortdaten, die bei der Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet anfallen, zwar für einen Zeitraum von sechs Monaten erheben und speichern. Die Daten dürfen vorerst jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, wenn es um die Verfolgung einer schweren Strafttat geht. Der Verdacht muss zudem konkret begründet und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein. Die Verfassungsrichter begründen ihr Urteil damit, dass in dem Verkehrsdatenabruf „ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses)“ liege, der es ermögliche, „weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen“. Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 1. September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherung und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Mit dem Beginn der Hauptverhandlung rechnen Experten daher erst gegen Ende des Jahres.
Gegen die sechsmonatige Speicherpflicht für Telefon- und Internetdienstleister liegen mehrere Verfassungsbeschwerden vor, darunter eine Sammelklage des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, der sich mehr als 30 000 Bürger angeschlossen haben. KBr