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LNSLNS Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Handlungsspielraum der Ärzte, die kollektiv aus dem bestehenden Vertragssystem aussteigen wollen, begrenzt. Demnach bestehe eine Möglichkeit, dass Versicherte von Nichtvertragsärzten zulasten der Krankenkasse behandelt würden, nur, wenn ein „Systemversagen“ vorliegt, das heißt, wenn aufgrund eines Kollektivverzichts von Ärzten die Versorgung der Patienten nicht mehr umgehend sichergestellt werden könne.

Den kollektiven Verzicht auf die Zulassung behandelt der § 95 b des Fünften Sozialgesetzbuches. Dort heißt es: „Mit den Pflichten eines Vertragsarztes ist es nicht vereinbar, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten.“ Wenn mehr als 50 Prozent aller Vertragsärzte in einem Zulassungsbezirk ihre Zulassung zurückgeben, geht dort der Sicherstellungsauftrag auf die Krankenkassen über, das heißt, diese versuchen, über den Abschluss von Einzel- oder Gruppenverträgen die Patientenversorgung sicherzustellen. Verträge mit den kollektiv ausgestiegenen Ärzten sind dabei nicht zulässig. Diesen kann frühestens nach sechs Jahren wieder eine Zulassung erteilt werden.

Ob solche Sanktionsandrohungen der Macht des Faktischen standhalten, ist unsicher. Eine Antwort darauf könnten die aktuellen Ausstiegsszenarien in Bayern und Baden-Württemberg geben. TG

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