THEMEN DER ZEIT
Organspendeausweis und Gesundheitskarte: Klärungsbedarf


Doch nicht überall stoßen diese Vorschläge auf uneingeschränkte Zustimmung. Prof. Dr. jur. Hans Lilie, der Vorsitzende der Ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer (BÄK), hält den Vorschlag des Ethikrats, Informationen über die Bereitschaft zur Organspende auf der Gesundheitskarte zu speichern, aus datenschutzrechtlicher Sicht „für höchst fragwürdig“. Zwar hatte der Deutsche Ärztetag bereits 2005 beschlossen, das Bundesgesundheitsministerium (BMG) aufzufordern, „für die Ausgabe der eGK die Möglichkeit einer Willenserklärung zur Organspende auf freiwilliger Basis intensiv zu prüfen“. Nach Auffassung der Bundesärztekammer sollten die entsprechenden Daten beziehungsweise die Hinweise auf das Vorliegen eines Organspendeausweises jedoch keinesfalls im Notfalldatensatz gespeichert werden, wie es das Fachkonzept des BMG für die Testphase der eGK vorsieht. Begründung: Die Willenserklärung zur Organspende ist für Notärzte bei der präklinischen Erstversorgung irrelevant. Außerdem könnte eine Vermischung der Bereiche Organspende und Notfallmedizin beim Patienten zu Irritationen führen und in der öffentlichen Diskussion mehr Schaden anrichten als nützen. Die Ständige Kommission Organtransplantation und auch die BÄK plädieren deshalb dafür, den Hinweis auf einem hinterlegten Organspendeausweis gegebenenfalls in einem neu einzurichtenden Fach „Organspende“ abzulegen.
Denn die Speicherung einer Erklärung zur Organspende auf der eGK – sowohl im Notfalldatensatz als auch im sogenannten Patientenfach – wäre problematisch. Der Organspendeausweis als rechtswirksame Erklärung erfordert die elektronische Signatur des Patienten, und es muss sichergestellt werden, dass dieser seine Patientenerklärung jederzeit verändern kann. Letzteres wäre bei einer Speicherung im Notfalldatensatz jedoch nicht möglich, weil jede Änderung des Datensatzes die qualifizierte Signatur eines Arztes erfordert. Für eine Speicherung der Patientenerklärung im Notfalldatensatz spricht letztlich nur, dass auf die Daten (im Unterschied zu den im Patientenfach abgelegten Daten) ohne Eingabe einer PIN zugegriffen werden kann.
Für nahezu sämtliche Bereiche der eGK gilt nämlich das 2-Schlüssel-Prinzip: Zugriff auf Daten wird nur dann gewährt, wenn sich eGK und elektronischer Heilberufsausweis (HBA) wechselseitig authentifiziert haben. Eine Ausnahme ist das Patientenfach: Auf dieses kann der Versicherte auch ohne HBA zugreifen. Allerdings ist dafür aus Sicherheitsgründen als zweiter Schlüssel eine gesonderte Signaturkarte (oder eine eGK mit integrierter Signatur) und eine PIN-Eingabe durch den Versicherten erforderlich. Wird die Patientenerklärung zur Organspende dort abgelegt, ergibt sich das Problem der Autorisierung des Datenzugriffs bei einwilligungsunfähigen Patienten.
Darüber hinaus gibt es Stimmen, die die gesetzlichen Regelungen des § 291 a Abs. 8 SGB V zur eGK mit einem grundsätzlichen Widerspruch behaftet sehen. Die Verwendung von Informationen, die außerhalb der Versorgung des Patienten liegen, wird nach Auffassung des Rechtsexperten Dr. Gerrit Hornung (Kassel) durch die in diesem Paragrafen formulierte Verbotsnorm ausgeschlossen. Danach dürfen die Daten nicht „zu anderen Zwecken als denen der Versorgung der Versicherten“ verwendet werden. Das verhindere Anwendungen wie den Organspendeausweis. Heike E. Krüger-Brandt
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.