RECHTSREPORT
Altersgrenze von 68 Jahren ist gerechtfertigt


Bei dem Kläger endete die Zulassung als Vertragsarzt mit dem Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren gemäß § 95 Absatz 7 Satz 3 SGB V. Im Rahmen seiner Revision rügte er Rechtsverstöße gegen das Grundgesetz und das Recht der EU. So ergebe sich das Verbot der Altersdiskriminierung als allgemeiner Rechtsgrundsatz aus sogenanntem primärem Gemeinschaftsrecht. Seine Revision hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BSG ist die Altersgrenze rechtmäßig. Auch das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass die Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit im Interesse eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes – dem Schutz der Gesundheit der Versicherten – gerechtfertigt sei.
Nach der Rechtsprechung des BSG kommen weitere wichtige Gründe hinzu. Im System der versorgungsgradabhängigen Bedarfsplanung mit örtlichen Zulassungssperren dient die Altersgrenze der Wahrung der Berufszugangschancen jüngerer Ärzte. Durch ihre Zulassung soll gewährleistet bleiben, dass neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung eingebracht werden und die Ärzteschaft nicht überaltert.
Die Bedarfsplanung beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, die Zahl der Vertragsärzte im Interesse der Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu beschränken. Solange die meisten Planungsbereiche noch überversorgt sind, ist eine Altersgrenze gerechtfertigt.
Weiterhin stellen Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. (Urteil vom 6. Februar 2008, Az.: B 6 KA 41/06 R) RA Barbara Berner
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