SUPPLEMENT: PRAXiS
Neue Anforderungen an Praxissoftware
Dtsch Arztebl 2008; 105(18): [21]


Wesentliche Vorgaben des Katalogs:
- Die Arzneimittelstammdaten müssen aus einem vollständigen und regelmäßig aktualisierten pharmazeutischen Verzeichnis (zum Beispiel auf der Basis der Arzneimittelinformationen des Abdata-Pharma-Daten-Services oder anderen standardisierten Datenbeständen) bestehen.
- Die Anbieter von Arztinformationssystemen müssen von Arzneimittelwerbung freie Versionen ihrer Praxisverwaltungssysteme anbieten. Ein Wechsel zwischen werbefreier und Werbung enthaltender Version muss möglich sein. Werbung ist nur in Form von Werbefenstern zulässig. Diese müssen für den Anwender als Werbung kenntlich sein und dürfen nicht irreführend als Informationsfenster dargestellt werden. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Anwender die Funktionalitäten der Praxissoftware auch bei Werbeeinblendungen uneingeschränkt nutzen und Werbehinweise generell durch eine einzige Aktion entfernen kann.
- Substitutionsvorschläge dürfen nicht hervorgehoben werden, das heißt, in der Ergebnisliste darf kein Präparat exponiert dargestellt werden. Auch dürfen keine Substitutionsvorschläge/Verordnungsvorschläge automatisiert durch die Software vorgegeben werden, sondern der verordnende Arzt muss die Verordnung beziehungsweise die Substitution selbst bestimmen.
Die Softwareanbieter befürchten, dass aufgrund dieser Kriterien die Pharmaunternehmen ihre Werbung in der Praxissoftware einschränken werden, sodass in der Folge die Gebühren für die Softwarewartungsverträge ansteigen könnten. KBr
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