ArchivDeutsches Ärzteblatt18/2008Rechtsreport - Verlegung eines Vertragsarztsitzes: Vorwurf der Willkür

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Rechtsreport - Verlegung eines Vertragsarztsitzes: Vorwurf der Willkür

Berner, Barbara

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LNSLNS Soll ein Vertragsarztsitz zur Nachbesetzung ausgeschrieben werden, so sind die Regelungen des § 103 Absatz 4 und 6 SGB V dafür die Rechtsgrundlage. Die Zulassung und der damit verknüpfte Vertragsarztsitz sind auf einen Planungsbereich bezogen. Beides erlischt, wenn der Inhaber seine Praxistätigkeit nicht mehr in einem Planungsbereich ausübt.

Wird der Vertragsarztsitz innerhalb des Planungsbereichs mit Genehmigung des Zulassungsausschusses verlegt, bleiben Zulassung und Vertragsarztsitz aber erhalten. Ist der Vertragsarzt, dessen Zulassung endet, in einer Gemeinschaftspraxis tätig, können er wie auch die in der Praxis verbleibenden Partner die Ausschreibung des frei werdenden Sitzes beantragen. Bei Einzel- wie auch Gemeinschaftspraxen gilt ferner, dass Ziel der Ausschreibung und Nachbesetzung die Fortführung der Praxis ist. Voraussetzung dafür ist, dass ein Praxissubstrat vorhanden ist. Auf diese Grundsätze hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil hingewiesen.

Im entschiedenen Fall war ein Augenarzt aus einer zusammen mit dem Kläger betriebenen Gemeinschaftspraxis 1999 ausgeschieden. Sein Vertragsarztsitz wurde jedoch nicht umgehend frei. Denn er verlegte diesen zwischen 2003 und 2005 mehrfach in andere Gemeinschaftspraxen innerhalb des Planungsbereichs. Erst als die Zulassung des Arztes Ende 2006 endete, wurde auch sein Vertragsarztsitz frei.

Für eine Fortführung des Praxissitzes in der ersten Gemeinschaftspraxis gebe es allerdings nach mehr als sieben Jahren keine Grundlage mehr, so die Auffassung des BSG. Auch wenn zwischenzeitlich der Bundesgerichtshof entschieden hatte, dass der ausgeschiedene Arzt verpflichtet gewesen wäre, einen Antrag auf Ausschreibung seines Sitzes als Augenarzt zu stellen, hat diese zivilrechtliche Entscheidung keinen Einfluss auf das Nachbesetzungsverfahren. Dem Gemeinschaftspraxispartner, der seinem Kollegen Willkür vorwirft, bleibt eine zivilrechtliche Schadensersatzklage geltend zu machen, was im vorliegenden Fall auch erfolgt ist. Dies führt aber nicht zu einer Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes. (Urteil vom 28. November 2007, Az.: B 6 KA 26/07 R) RA Barbara Berner

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