RECHTSREPORT
Bedarfsplanung: Übergangsregelung war rechtmäßig


Sozialgericht und Landessozialgericht hatten in ihren vorausgegangenen Entscheidungen problematisiert, dass der Bundesausschuss in der Bedarfsplanungs-Richtlinie eine Entscheidungssperre für Zulassungen festgelegt hatte, die so lange galt, bis der zuständige Landesausschuss in Berlin eine Überversorgung festgestellt und auf dieser Basis Zulassungsbeschränkungen angeordnet hatte. Zulassungsanträge, die während eines solchen Zeitraums eingereicht wurden, sollten nach dem Richtlinientext abgelehnt werden, falls nach Antragstellung eine Zulassungsbeschränkung angeordnet wird.
Diese Regelung ist nach Auffassung des BSG rechtmäßig. Der Bundesausschuss hatte in seinem Beschluss für Berlin die bis dahin durch Bezirksgrenzen definierten Regionalplanungsbereiche durch einen einheitlichen Planungsbereich Gesamtberlin ersetzt. Dazu ist er befugt. Weiterhin hatte er für Übergangsfälle eine Regelung getroffen, die der vom Gesetzgeber in Artikel 33 § 3 Absatz 2 Gesundheitsstrukturgesetz beziehungsweise in § 95 Absatz 12 SGB V für vergleichbare Problemlagen vorgenommenen Ausgestaltung entspricht.
Andernfalls hätte sich der Versorgungsgrad in einem Planungsbereich sprunghaft erhöhen können. Dies rechtfertigt es nach Auffassung des BSG, in Übergangsregelungen für solche Konstellationen eine sofort wirksame Entscheidungssperre vorzusehen. Zulassungsbewerber müssten angesichts der Bedarfsplanung stets damit rechnen, dass bestehende Zulassungsmöglichkeiten aufgrund neuer Entwicklungen entfallen könnten. (Urteil vom 17. Oktober 2007, Az.: B 6 KA 31/07 R) RA Barbara Berner
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