RECHTSREPORT
Vorstandsvergütungen dürfen veröffentlicht werden


Gegen diese Regelung in § 35 a SGB IV hatten sich Vorstände von Krankenkassen gewandt. Sie sahen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Bereits das Bundessozialgericht hatte mit Urteil vom 14. Februar 2007 (Az.: B 1 A 3/06) entschieden, dass diese Regelung kein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei und somit nicht verfassungswidrig. Zwar liege ein Eingriff vor, dieser sei jedoch gerechtfertigt.
Entsprechend der Begründung zum Gesetzentwurf ziele die Vorschrift in legitimer Weise darauf ab, eine höhere Transparenz über Angebote, Leistungen, Kosten und Qualität im Gesundheitswesen zu schaffen. Sie solle damit dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der Öffentlichkeit Rechnung tragen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde abgelehnt. Zwar ist eine allgemeine Information über die Vergütung ein Eingriff von nicht unerheblichem Gewicht. Insbesondere ermöglichen entsprechende Daten Rückschlüsse über die wirtschaftlichen Verhältnisse im privaten Bereich. Allerdings soll dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der Öffentlichkeit Rechnung getragen werden. Verfassungsrechtlich sei es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Transparenzinteresse den Vorzug vor dem Interesse an Geheimhaltung gegeben habe. (Urteil vom 25. Februar 2008, Az.: 1 BvR 3255/07) RA Barbara Berner