BERUF
Gesetzliche Unfallversicherung: Zur Definition des Wegeunfalls


Der Sozialstaat muss sparen. Einer von vielen Vorschlägen betrifft dabei den Unfallschutz der Beschäftigten auf den Wegen von und zur Arbeit, der bislang von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt wird. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände will die Lohnnebenkosten senken und fordert: Das Risiko der Wegeunfälle gehöre entweder in die gesetzliche Krankenversicherung oder in private Versicherungshände.
Doch wann handelt es sich überhaupt um einen Wegeunfall? Diese Frage lässt sich eigentlich recht einfach beantworten: Wenn eine versicherte Person auf einem versicherten Weg einen Unfall erleidet. Als „Weg“ gilt dabei nicht nur die Strecke von der Außentür des Gebäudes, in dem die versicherte Per-son wohnt, bis zum Betreten des Betriebsgeländes. Auch Umwege sind in bestimmten Fällen versicherungsgeschützt, und zwar dann, wenn diese beruflich veranlasst waren. Genau dieser nicht eindeutig definierte Bereich beschäftigt aber immer wieder die Gerichte.
Auf keinen Fall in den Versicherungsschutz einbezogen sind Um- und Abwege, bei denen der ursächliche Zusammenhang zwischen Arbeitsweg und Tätigkeit im Betrieb verloren geht – und sei es nur vorübergehend. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg vom Büro nach Hause ein Geschäft aufsucht, um dort einzukaufen, oder eine Gaststätte, um dort zu essen. Selbst das Essen während der Mittagspause ist nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts Privatsache und steht deshalb nicht unter Unfallversicherungsschutz. Wer sein Essen während der Mittagspause in einem Café einnimmt, das sich im ersten Obergeschoss eines Kaufhauses befindet, und beim Betreten des Kaufhauses über ein Salatblatt ausrutscht und sich eine Verletzung des Kniegelenks zuzieht, hat keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (Az.: 2 RU 34/95). Lediglich bei geringfügigen Unterbrechungen des Arbeitswegs bleibt der Versicherungsschutz auch während der Unterbrechung bestehen. Dies gilt etwa, wenn einem Kind über die Straße geholfen wird.
Fahrgemeinschaften dürfen Umwege fahren
Ansonsten lebt der durch private Betätigung unterbrochene Unfallversicherungsschutz mit dem Fortsetzen des Arbeitswegs wieder auf. Allerdings: Beträgt die Unterbrechung mehr als zwei Stunden, wie zum Beispiel bei einem ausgedehnten Einkauf, so ist eine „Lösung von der versicherten Tätigkeit“ eingetreten. Das hat zur Folge, dass der restliche Weg nicht mehr unter Versicherungsschutz steht.
Auch Fahrgemeinschaften – wegen der hohen Spritpreise immer beliebter – stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch beim Abweichen vom normalen Arbeitsweg, wenn dabei ein Kollege von zu Hause abgeholt beziehungsweise wieder zurückgebracht wird. Unerheblich ist auch, ob die Fahrgemeinschaft regelmäßig besteht oder nur gelegentlich gebildet wird. Ohne Belang ist zudem, ob die Mitglieder einer Fahrgemeinschaft in bestimmten Zeitabständen den Wagen wechseln oder ob der Ausgleich der Benzinkosten auf andere Weise vorgenommen wird.
Es versteht sich auch, dass Unfälle auf Familienheimfahrten von der Berufsgenossenschaft zu entschädigen sind. Bedingung: Der Arbeitnehmer hat am Ort seiner Tätigkeit nur eine Unterkunft, der „Mittelpunkt des Lebensinteresses“ muss also weiterhin in der Familienwohnung liegen.
Rolf Combach
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