ArchivDeutsches Ärzteblatt23/2008Bundesverfassungsgericht: Ärzte zahlen weiterhin keine Gewerbesteuer

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Bundesverfassungsgericht: Ärzte zahlen weiterhin keine Gewerbesteuer

Flintrop, Jens

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Auf die Einkünfte von Ärzten wird auch in Zukunft keine Gewerbesteuer erhoben. Foto: dpa
Auf die Einkünfte von Ärzten wird auch in Zukunft keine Gewerbesteuer erhoben. Foto: dpa
Freie Berufe üben laut Gesetz kein Gewerbe aus. Die daraus resultierende Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht ist unter anderem eine Gegenleistung für die Bereitschaft der Freiberufler, bestimmte Regelungen im Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen und Leistungen der Daseinsvorsorge (etwa wohnortnahe Versorgung, Not- und Nachtdienste) zu erbringen. In einem Ende Mai veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht diese Gesetzeslage nun als mit dem Grundgesetz vereinbar beurteilt. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte in seiner Vorlage die Privilegierung der Freiberufler als grundgesetzwidrig eingestuft. Deren Arbeitsbedingungen unterschieden sich nicht mehr wesentlich von jenen der Gewerbebetriebe.

Es sei durchaus mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe – also auch die der Ärztinnen und Ärzte – nicht der Gewerbesteuer unterlägen, urteilte das Gericht. Die Nichteinbeziehung der freien Berufe in die Gewerbesteuer spiegele eine mehr als 70 Jahre währende Rechtstradition wider.

Nach Überzeugung der Richter gibt es auch heute noch „signifikante Unterschiede“ zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden. So würden den Angehörigen der freien Berufe nach wie vor spezifische staatliche, vielfach auch berufsautonome Reglementierungen insbesondere im Hinblick auf ihre beruflichen Pflichten und Honorarbedingungen auferlegt. Darüber hinaus sei die von den Gemeinden erhobene Gewerbesteuer als pauschaler Ausgleich für deren besonderen Infrastrukturlasten zu verstehen, die durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben verursacht würden. Typischerweise verursachten die Angehörigen der freien Berufe geringe Infrastrukturlasten. JF

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