BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen: Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 155. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)


1. Änderung in der Allgemeinen Bestimmung 2.1.4
2.1.4 Berichtspflicht
Unbeschadet der grundsätzlichen Verpflichtung zur Übermittlung von Behandlungsdaten sind die nachfolgenden Gebührenordnungspositionen insbesondere nur dann vollständig erbracht und können nur berechnet werden, wenn mindestens ein Bericht im Behandlungsfall entsprechend der Gebührenordnungsposition 01600 bzw. ein Brief entsprechend der Gebührenordnungsposition 01601 an den Hausarzt erfolgt ist, sofern sie nicht vom Hausarzt selbst erbracht worden sind, es sei denn die Leistungen werden auf Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag) gemäß § 24 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 3 Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag (EKV) erbracht: 02311, 02312, 02313, 07310, 07311, 07320, 07330, 08310, 13250, 13300, 13350, 13500, 13501, 13502, 13545, 13550, 13561, 13600, 13601, 13602, 13650, 13700, 13701, 14313, 14314, 16230, 16231, 16232, 16233, 18310, 18311, 18320, 18330, 18331, 21230, 21231, 21233, 30110, 30111, 30702, 30704 und 30901. Für Gebührenordnungspositionen des Abschnittes 35.2 ist die Berichtspflicht erfüllt, wenn zu Beginn und nach Beendigung einer Psychotherapie, mindestens jedoch einmal im Krankheitsfall bei Therapien, die länger als ein Jahr dauern, ein Bericht an den Hausarzt entsprechend der Gebührenordnungsposition 01600 bzw. ein Brief entsprechend der Gebührenordnungsposition 01601 erstellt und versendet wird.
Bei der Leistungserbringung durch einen Arzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs auf Überweisung durch einen anderen Arzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs ist die Erstellung und Versendung
entweder
eines Berichtes entsprechend der Gebührenordnungsposition 01600 bzw. eines Briefes entsprechend der Gebührenordnungsposition 01601 an den Hausarzt
oder
einer Kopie des an den überweisenden Facharzt gerichteten Berichts bzw. Briefes an den Hausarzt entsprechend der Gebührenordnungsposition 01602 zusätzliche Voraussetzung zur Berechnung dieser Gebührenordnungspositionen.
Bei Berechnung der nachfolgenden Gebührenordnungspositionen ist die Übermittlung mindestens einer Befundkopie an den Hausarzt Abrechnungsvoraussetzung:
01722, 01741, 01743, 01772, 01773, 01774, 01775, 01781, 01782, 01787, 01790, 01791, 01792, 01793, 01830, 01831, 01835, 01836, 01837, 01838, 01839, 01854, 01855, 01904, 01905, 01906, 02341, 02343, 06320, 06321, 06331, 06332, 06343, 08311, 08541, 08570, 08571, 08572, 08573, 09315, 09317, 09326, 09332, 13251, 13252, 13253, 13254, 13255, 13256, 13257, 13258, 13400, 13410, 13411, 13412, 13421, 13422, 13430, 13431, 13552, 13662, 13670, 14320, 14321, 14331, 16310, 16311, 16321, 16322, 16371, 20326, 20332, 20371, 21310, 21311, 21321, 26310, 26311, 26313, 26325, 26341, 27323, 27324, 30500, 30501, 30600, 30610, 30611, 30710, 30720, 30721, 30722, 30723, 30724, 30730, 30731, 30740, 30750, 30810, 30811 und 30900 sowie der Gebührenordnungspositionen der Kapitel 11, 17, 25, 33 und 34.
Gibt der Versicherte keinen Hausarzt an bzw. ist eine Genehmigung zur Information des Hausarztes gemäß § 73 Abs. 1b SGB V nicht erteilt, sind die oben aufgeführten Gebührenordnungspositionen auch ohne schriftliche Mitteilung an den Hausarzt berechnungsfähig.
2. Änderung in der Allgemeinen Bestimmung 2.1.6
2.1.6 Beauftragung zur Erbringung von in berechnungsfähigen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen enthaltenen Teilleistungen
Wird ein Vertragsarzt ausschließlich zur Durchführung von Leistungen beauftragt, die im „Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen“ (Anhang 1) des EBM aufgeführt und die einer Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale zugeordnet sind, ist anstelle der einzelnen Leistungen die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale der Fachgruppe einmal im Behandlungsfall mit 50 Prozent der Punktzahl zu berechnen. Auch bei Durchführung von mehreren Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsaufträge gemäß § 24 Abs. 7 Nr. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte [BMV-Ä] bzw. § 27 Abs. 7 Nr. 1 Arzt-/
Ersatzkassenvertrag [EKV]) in einem Behandlungsfall ist die mit 50 Prozent der Punktzahl zu berechnende Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale nur einmalig berechnungsfähig.
Neben den o. g. mit 50 Prozent der Punktzahl zu berechnenden Pauschalen ist für die Berechnung der jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale anstelle der mit 50 Prozent der Punktzahl zu berechnenden Pauschale in demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt außerhalb der Durchführung der Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag) notwendig.
3. Änderung der Nr. 4 der Präambel 2.3
4. Die Gebührenordnungspositionen 02300 bis 02302 sind bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung – auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag – berechnungsfähig.
4. Änderung in der Legende der Gebührenordnungsposition 01210
01210 Notfallpauschale
Obligater Leistungsinhalt
– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im organisierten Not(-fall)dienst und für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser,
Fakultativer Leistungsinhalt
– In Anhang 1, Spalte GP, aufgeführte Leistungen,
– Funktioneller Ganzkörperstatus (27310),
5. Änderung in der Legende der Gebührenordnungsposition 01214
Obligater Leistungsinhalt
– Weiterer persönlicher oder anderer Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen im organisierten Not(-fall)dienst oder für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser bei Inanspruchnahme außerhalb der in den Gebührenordnungspositionen 01216 und 01218 angegebenen Zeiten,
Fakultativer Leistungsinhalt
– In Anhang 1, Spalte GP, aufgeführte Leistungen,
– Funktioneller Ganzkörperstatus (27310),
6. Änderung in der Legende der Gebührenordnungsposition 01216
Obligater Leistungsinhalt
– Weiterer persönlicher oder anderer Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen im organisierten Not(-fall)dienst oder für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser,
Fakultativer Leistungsinhalt
– In Anhang 1, Spalte GP, aufgeführte Leistungen,
– Funktioneller Ganzkörperstatus (27310),
7. Änderung in der Legende der Gebührenordnungsposition 01218
Obligater Leistungsinhalt
– Weiterer persönlicher oder anderer Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen im organisierten Not(-fall)dienst oder für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser,
Fakultativer Leistungsinhalt
– In Anhang 1, Spalte GP, aufgeführte Leistungen,
– Funktioneller Ganzkörperstatus (27310),
8. Änderung der Gebührenordnungsposition 01759
01759 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01753 oder 01755 für Vakuumbiopsie(n) der Mamma gemäß § 19 der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge
Obligater Leistungsinhalt
– Vakuumbiopsie(n) unter Röntgenkontrolle mittels geeignetem Zielgerät,
je Seite 710 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 01759 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 34270, 34271 und 34273 berechnungsfähig.
9. Änderung der Nr. 7 der Präambel 3.1
7. Werden die in den Versichertenpauschalen enthaltenen Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 01600, 01601, 01610 und 01612 erbracht, sind für die Versendung, bzw. den Transport, die Kostenpauschalen nach den Nrn. 40120, 40122, 40124 und 40126 berechnungsfähig.
Wird die in den Versichertenpauschalen enthaltene Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 02400 erbracht, ist für die Erbringung der Leistung die Kostenpauschale nach der Nr. 40154 berechnungsfähig.
10. Änderung der Nr. 9 der Präambel 4.1
9. Werden die in den Versichertenpauschalen enthaltenen Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 01600, 01601, 01610 und 01612 erbracht, sind für die Versendung bzw. den Transport die Kostenpauschalen nach den Nrn. 40120, 40122, 40124 und 40126 berechnungsfähig.
Wird die in den Versichertenpauschalen enthaltene Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 02400 erbracht, ist für die Erbringung der Leistung die Kostenpauschale nach der Nr. 40154 berechnungsfähig. !
11. Änderung der Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition 04431
Die Gebührenordnungsposition 04431 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01711 bis 01720 und 04212 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 4.4.1, 4.4.3 und 4.5 berechnungsfähig.
12. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 04433
Zusatzpauschale Koordination der neuropädiatrischen Betreuung bei der fortgesetzten Betreuung von Patienten bei mindestens einer der Diagnosen:
– Epilepsie (G40, G41),
– Migräne (G43),
– infantile Zerebralparese, sonstige Lähmung (G80 bis G83),
– kombinierte Entwicklungsstörung (F83),
– tiefgreifende Entwicklungsstörung (F84 bis F89),
– geistige Behinderung (F70 bis F79),
– schwerwiegendes Fehlbildungssyndrom, Myelomeningocele (Q01 bis Q18, Q71 bis Q74, Q76 bis Q78, Q85 bis Q87, Q90 bis Q99),
– Hydrocephalus, Hypoxischer Hirnschaden (G91 bis G94),
– metabolische Erkrankung, Neuropathien, neurodegenerative Erkrankung (G10 bis G25, G32 bis G37, G50 bis G64),
– Muskeldystrophie, Myopathien (G70 bis G73),
– Zustand nach SHT III (S06.1 bis S06.9),
– Aufmerksamkeitsstörungen (F90),
13. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition 06350
Die Gebührenordnungspositionen 06350 bis 06352 sind bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung – auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag – berechnungsfähig.
14. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition 06351
Die Gebührenordnungspositionen 06350 bis 06352 sind bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung – auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag – berechnungsfähig.
15. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition 06352
Die Gebührenordnungspositionen 06350 bis 06352 sind bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung – auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag – berechnungsfähig.
16. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition 09360
Die Gebührenordnungspositionen 09360 bis 09362 sind bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung – auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag – berechnungsfähig.
17. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition 09361
Die Gebührenordnungspositionen 09360 bis 09362 sind bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung – auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag – berechnungsfähig.
18. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition 09362
Die Gebührenordnungspositionen 09360 bis 09362 sind bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung – auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag – berechnungsfähig.
19. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition 10340
Die Gebührenordnungspositionen 10340 bis 10342 sind bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung – auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag – berechnungsfähig.
20. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition 10341
Die Gebührenordnungspositionen 10340 bis 10342 sind bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung – auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag – berechnungsfähig.
21. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition 10342
Die Gebührenordnungspositionen 10340 bis 10342 sind bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung – auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag – berechnungsfähig.
22. Änderung der Nr. 3 Präambel des Abschnittes 13.1
3. Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt können in diesem Kapitel entweder nur die Gebührenordnungspositionen ihres jeweiligen Schwerpunktes in den Abschnitten 13.3.1, 13.3.2, 13.3.3, 13.3.4, 13.3.5, 13.3.6, 13.3.7, 13.3.8 oder die Grundpauschale ihres Schwerpunktes sowie die Gebührenordnungsposition 13250 oder die Grundpauschale ihres Schwerpunktes sowie die Gebührenordnungspositionen 13400, 13402, 13421, 13422, 13423 und 13552 berechnen.
23. Änderung der zweiten Anmerkung hinter den Gebührenordnungspositionen 13290 bis 13291
Die Gebührenordnungspositionen 13290 bis 13292 sind im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01600, 01601, 13210 bis 13212, 13390 bis 13392, 13401, 13410 bis 13412, 13420, 13424, 13430, 13431, 13435, 13540 bis 13542, 13545, 13550, 13551, 13560, 13561 und 36881 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 13.3.2, 13.3.4, 13.3.6, 13.3.7 und 13.3.8 berechnungsfähig.
24. Änderung der zweiten Anmerkung hinter den Gebührenordnungspositionen 13340 bis 13342
Die Gebührenordnungspositionen 13340 bis 13342 sind im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01600, 01601, 13210 bis 13212, 13390 bis 13392, 13401, 13410 bis 13412, 13420, 13424, 13430, 13431, 13435, 13540 bis 13542, 13545, 13550, 13551, 13560, 13561 und 36881 bis 36883 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 13.3.1, 13.3.4, 13.3.6, 13.3.7 und 13.3.8 berechnungsfähig.
25. Änderung der zweiten Anmerkung hinter den Gebührenordnungspositionen 13390 bis 13392
Die Gebührenordnungspositionen 13390 bis 13392 sind im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01600, 01601, 13210 bis 13212, 13540 bis 13542, 13545, 13550, 13551, 13560, 13561 und 36881 bis 36883 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 13.3.1, 13.3.2, 13.3.4, 13.3.6, 13.3.7 und 13.3.8 berechnungsfähig.
26. Änderung der zweiten Anmerkung hinter den Gebührenordnungspositionen 13490 bis 13492
Die Gebührenordnungspositionen 13490 bis 13492 sind im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01600, 01601, 13210 bis 13212, 13390 bis 13392, 13401, 13410 bis 13412, 13420, 13424, 13430, 13431, 13435, 13540 bis 13542, 13545, 13550, 13551, 13560, 13561 und 36881 bis 36883 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 13.3.1, 13.3.2, 13.3.6, 13.3.7 und 13.3.8 berechnungsfähig.
27. Änderung der zweiten Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition 13552
Die Gebührenordnungsposition 13552 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 13300, 13301, 13310, 13311, 13350, 13400, 13401, 13402, 13410 bis 13412, 13420, 13421, 13422, 13423, 13424, 13430, 13431, 13435, 13500 bis 13502, 13600 bis 13602, 13610 bis 13612, 13620, 13621, 13650, 13651, 13660 bis 13663, 13664, 13670, 13675, 13700, 13701 und 36881 bis 36883 berechnungsfähig.
28. Änderung der zweiten Anmerkung hinter den Gebührenordnungspositionen 13590 bis 13592
Die Gebührenordnungspositionen 13590 bis 13592 sind im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01600, 01601, 13210 bis 13212, 13390 bis 13392, 13401, 13410 bis 13412, 13420, 13424, 13430, 13431, 13435, 13540 bis 13542, 13545, 13550, 13551, 13560, 13561 und 36881 bis 36883 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 13.3.1, 13.3.2, 13.3.4, 13.3.7 und 13.3.8 berechnungsfähig.
29. Änderung der zweiten Anmerkung hinter den Gebührenordnungspositionen 13640 bis 13642
Die Gebührenordnungspositionen 13640 bis 13642 sind im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01600, 01601, 13210 bis 13212, 13390 bis 13392, 13401, 13410 bis 13412, 13420, 13424, 13430, 13431 und, 13435, 13540 bis 13542, 13545, 13550, 13551, 13560 und 13561 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 13.3.1, 13.3.2, 13.3.4, 13.3.6 und 13.3.8 berechnungsfähig.
30. Änderung der zweiten Anmerkung hinter den Gebührenordnungspositionen 13690 bis 13692
Die Gebührenordnungspositionen 13690 bis 13692 sind im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01600, 01601, 13210 bis 13212, 13390 bis 13392, 13401, 13410 bis 13412, 13420, 13424, 13430, 13431, 13435, 13540 bis 13542, 13545, 13550, 13551, 13560, 13561 und 36881 bis 36883 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 13.3.1, 13.3.2, 13.3.4, 13.3.6 und 13.3.7 berechnungsfähig.
31. Änderung der ersten Anmerkung hinter den Gebührenordnungspositionen 15321 bis 15323
Die Gebührenordnungspositionen 15321 bis 15324 sind bei Patienten mit mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung – auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag – berechnungsfähig.
32. Änderung in der dritten Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition 22220 !
Die Gebührenordnungsposition 22220 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01210, 01214, 01216, 01218, 22221 und 22222 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 35.1 und 35.2 berechnungsfähig.
33. Änderung im ersten Spiegelstrich des obligaten Leistungsinhaltes der Gebührenordnungsposition 25310
Obligater Leistungsinhalt
– Therapie gutartiger und/oder bösartiger Erkrankungen mittels Weichstrahl- oder Orthovolttherapie,
34. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition 27310
Die Gebührenordnungsposition 27310 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01210, 01214, 01216, 01218, 01711 bis 01720, 01732 und 27311 berechnungsfähig.
35. Änderung des fakultativen Leistungsinhaltes hinter den Gebührenordnungspositionen 31622 bis 31629
Fakultativer Leistungsinhalt
– Verbandwechsel,
– Drainagewechsel,
– Drainageentfernung,
– Einleitung und/oder Kontrolle der medikamentösen Therapie,
36. Änderung der Gebührenordnungsposition 34274
34274 Vakuumbiopsie(n) der Mamma im Zusammenhang mit der Erbringung der Gebührenordnungsposition 34270
Obligater Leistungsinhalt
– Vakuumbiopsie(n) unter Röntgenkontrolle mittels geeignetem Zielgerät,
je Seite 645 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 34274 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01750, 01752 bis 01755, 02100, 02101 und 34503 berechnungsfähig.
37. Änderung der zweiten Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition 34283
Neben der Gebührenordnungsposition 34283 sind in demselben Behandlungsfall nur die Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01220 bis 01222, 01530, 01620 bis 01622, 34489, die Gebührenordnungspositionen der Kapitel 13, 24 und 32 sowie der Abschnitte 34.2, 34.3 berechnungsfähig.
38. Streichung von zwei OPS-Codes aus dem Anhang 2
Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung der 155. Sitzung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). N
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.