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Bundessozialgericht: Psychotherapeutische Honorierung nicht zu beanstanden


Das Bundessozialgericht
in Kassel entschied
am 28. Mai nicht
zugunsten der Psychotherapeuten.
Foto: Vario Images
Vonseiten der Psychotherapeuten war unter anderem beklagt worden, dass der BA die Kosten psychotherapeutischer Praxen mit einem festen Betrag von 40 634 Euro pro Jahr und nicht mit einem prozentualen Anteil vom Umsatz in die Modellberechnung einbezogen habe. Die Richter stellten nun klar, dass der BA nicht verpflichtet gewesen sei, die bisherige Rechtsprechung des BSG, die von einem solchen prozentualen Satz ausgehe, umzusetzen. Der Betrag ermögliche die Beschäftigung einer Praxismitarbeiterin mit einer halben Stelle nach dem Tarif einer Arzthelferin. Ein fixer Kostenbetrag sei „am besten geeignet“, die Punktwerte für die genehmigungspflichtigen Leistungen im Bundesgebiet nicht zu stark schwanken zu lassen. Das BSG verpflichtete den BA aber, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob sich Kostensteigerungen ergeben hätten, die eine Korrektur erforderten. Hinweise dafür gebe es für die Quartale ab I/2007. PB
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