

Durch die Neufassung des § 116 b SGB V Abs. 2 bis 5 erhielten die Krankenhäuser mehr Möglichkeiten zur Erbringung ambulanter Leistungen; vorgeblich um die Behandlung krebskranker Patienten zu verbessern. Es ist aber auch kein Geheimnis, dass die Bundesgesundheitsministerin die angeblich so teure „doppelte Facharztschiene“ gerne abschaffen würde. Seit Inkrafttreten der Gesundheitsreform trifft die für den Krankenhausplan eines Landes zuständige Behörde die Entscheidung darüber, ob ein Krankenhaus in den definierten Feldern ambulante Leistungen erbringen darf. Zuvor mussten die Krankenhäuser einen eigenen Vertrag mit den Krankenkassen abschließen, um die Leistungen abrechnen zu dürfen. Die Kassen eröffneten den neuen Versorgungsstrang jedoch nur sehr selten. Einerseits konnten sie keine Versorgungslücken ausmachen, andererseits fürchteten sie höhere Ausgaben, weil sie den Kliniken die Leistungen außerhalb deren Budgets vergüten müssen. JF