BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntgaben: Anforderungskatalog AVWG


der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach,
der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die Knappschaft, K. d. ö. R., Bochum,
der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – geben bekannt:
Anforderungskatalog AVWG
Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz
Anforderungen an Datenbanken und Software für Vertragsarztpraxen
Stand: 11. 6. 2008
1. Einleitung
Als Grundlage für eine wirtschaftliche Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. Die vorhandenen Informationen hierzu sind dem Arzt im Praxisverwaltungssystem (PVS) in aktueller Form und vollständig zur Verfügung zu stellen.
Außerdem ist zu gewährleisten, dass dem verordnenden Arzt Informationen zu Arzneimittelvereinbarungen (in Form von Rahmenvereinbarungen, Arzneimittelvereinbarungen, Zielvereinbarungen etc.) zur Verfügung stehen, sofern diese dem PVS-Anbieter in geeigneter Form durch die Vertragspartner auf Bundes-/
Landesebene (KBV; KVen/Spitzenverbände der Krankenkassen; Krankenkassenverbände) zur Verfügung gestellt werden. Die Definition der hierfür erforderlichen Schnittstellen erfolgt in einem gesonderten Papier.
Die Vertragspartner auf Bundesebene vertreten hier die Auffassung, dass im ersten Schritt als Mindestforderung die entsprechenden Dokumente eingestellt werden. Ziel soll es aber sein, dem verordnenden Arzt sämtliche Informationen zu Arzneimitteln jeweils in aufbereiteter Form auf der PZN-Ebene zur Verfügung zu stellen.
Nach den Vorgaben des GKV-WSG (§ 73 Abs. 8 SGB V) ist in den Praxisverwaltungssystemen auch über bestehende Rabattvereinbarungen nach § 130 a Abs. 8 SGB V zu informieren.
1.1 Zielbestimmung
Dieser Anforderungskatalog gilt für Datenbanken und Software, die bei Verordnungen von Arzneimitteln in Vertragsarztpraxen zum Einsatz kommen.
Vertragsärzte sollen durch das Softwareprodukt in die Lage versetzt werden, die durch das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG)1 und durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz im § 73 Abs. 8 Sozialgesetzbuch V festgeschriebenen gesetzlichen Regelungen zu erfüllen.
Arzneimitteldatenbanken2 und Arzneimittelverordnungssoftware3 müssen vor ihrem Einsatz durch die KBV zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt auf der Grundlage von § 29 Bundesmantelvertrag Ärzte bzw. § 15 Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen (EKV).
Das Verfahren der Zertifizierung ist beschrieben unter www.kbv.de/ita.
Die KBV behält sich das Recht vor, ein bereits erteiltes Zertifikat zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass zertifizierte Software den Vorgaben dieses Anforderungskatalogs nicht mehr genügt.
1.2 Pflichtfunktionen und optionale Funktionen der Software
Pflichtfunktionen müssen in der Datenbank bzw. Anwendungssoftware implementiert sein. Konditionale Pflichtfunktionen müssen implementiert werden, wenn alle genannten Bedingungen zu dieser Funktion erfüllt sind.
Optionale Funktionen können implementiert werden, wenn alle genannten Bedingungen zu dieser Funktion erfüllt sind.
Die Realisierung aller Pflichtfunktionen, der implementierten optionalen Funktionen sowie der konditionalen Pflichtfunktionen ist im Rahmen des Gutachterverfahrens nachzuweisen.
Weitere Funktionen sind zulässig, sofern sie nicht im Widerspruch zu den im Anforderungskatalog getroffenen Vorgaben und gesetzlichen Regelungen stehen.
Erläuterung der Funktionsdarstellung:
PFLICHTFUNKTION
P4-10 Funktionsbezeichnung (2-70)
Ident-Nummer einer Ident-Nummer einer
Pflichtfunktion älteren Version
KONDITIONALE PFLICHTFUNKTION
K8-30 Funktionsbezeichnung
Ident-Nummer einer konditionalen Pflichtfunktion, die an Bedingungen geknüpft ist.
OPTIONALE FUNKTION
O8-30 Funktionsbezeichnung
Ident-Nummer einer optionalen Funktion
1.3 Allgemeine Anforderungen an die Software
PFLICHTFUNKTION
P1-010 Benutzerhandbuch
Dem Anwender muss eine ausreichende Dokumentation zur Arzneimittelsoftware in der Form eines Handbuchs zur Verfügung gestellt werden.
OPTIONALE FUNKTION
O1-020 Transfer von Verordnungsdaten
Ein einfacher Transfer von Verordnungsdaten in Tabellenkalkulationsprogramme ist möglich.
PFLICHTFUNKTION
P1-030 Sicherung von Nutzereinstellungen
Einstellungen des Nutzers müssen bei einer Aktualisierung der Arzneimittelsoftware übernommen werden.
2. Arzneimitteldatenbanken
2.1 Arzneimittelstammdaten
2.1.1 Vollständigkeit der Stammdaten
PFLICHTFUNKTION
P2-100 Vollständigkeit und Aktualität der Arzneimittelstammdaten
Die Arzneimittelstammdaten bestehen aus einem vollständigen pharmazeutischen Verzeichnis. Die Arzneimittelstammdaten sind regelmäßig zu aktualisieren. Eine Zusammenführung aus mehreren Datenbanken ist zulässig. Sie beinhalten ein Verzeichnis der Medikamente (Mindestanforderung: sämtliche nach § 131 SGB V von den pharmazeutischen Herstellern zu ihren sämtlichen Präparaten gelieferte Daten) sowie Hinweise zur Erstattungsfähigkeit durch die GKV auf Grundlage der Arzneimittelrichtlinie und ihrer Anlagen (z. B. Hinweis auf die Negativliste, die Lifestyleliste, die OTC-Ausnahmeliste).
2.1.2 Inhalte und Einsatz der Arzneimittelstammdaten, Aktualisierung etc.
PFLICHTFUNKTION
P2-110 Inhalte der Arzneimittelstammdaten
Die folgenden Inhalte sind Mindestbestandteil der Arzneimittelstammdaten:
c Pharmazentralnummer (PZN)
c Handelsname/Arzneimittelname
c Arzneimittelform/Darreichungsform
c Packungsgröße (primär N-Größenkennzeichnung)
c Packungsgröße (Anzahl Tabletten, ml etc.)
c Preis (höchstzulässiger AVP)
c Festbetrag (Kennzeichnung: über/unter/gleich Festbetrag;
Höhe des Festbetrags)
c Höchstbetrag (§ 31 Abs. 2 a SGB V)
c Zuzahlungsbetrag (§ 31 Abs. 3 SGB V)
c Mehrzahlung (Festbetragsarzneimittel)
c Zuzahlungsfreistellung (§ 31 Abs. 3 SGB V)
c Angabe: Apothekenpflicht (ja/nein)
c Angabe: Verschreibungspflicht (ja/nein)
c Hinweis Negativliste
c Hinweis Lifestyleliste
c Hinweis auf die OTC-Ausnahmeliste (Text) bei entsprechenden Präparaten
c Hersteller
c Wirkstoff/Wirkstoffe
c Wirkstoffgruppe
c Import-/Reimport-Arzneimittel
c ATC-Klassifizierung
Bei Homöopathika und Anthroposophika sind die verfügbaren Informationen einzustellen.
KONDITIONALE PFLICHTFUNKTION
K2-120 Weitere Inhalte der Arzneimittelstammdaten
Weitere Felder als „Konditionale Pflichtfunktion“
c Indikation (z. B. durch Hinterlegung der Fachinformation)
c Dosierung (z. B. durch Hinterlegung der Fachinformation)
c Weitere Inhaltsstoffe (z. B. durch Hinterlegung der Fachinformation)
c Kontraindikationen (z. B. durch Hinterlegung der Fachinformation)
c Nebenwirkungen (z. B. durch Hinterlegung der Fachinformation)
c Wechselwirkungen (z. B. durch Hinterlegung der Fachinformation)
c Anwendung in der Schwangerschaft und Stillzeit
PFLICHTFUNKTION
P2-130 Änderbarkeit der Arzneimittelstammdatei
Der Datenbestand der Arzneimittelstammdatei darf weder von Softwareherstellern noch von Softwarenutzern verändert werden.
PFLICHTFUNKTION
P2-140 Aktualisierung der Arzneimittelstammdatei
Die Arzneimittelstammdaten werden regelmäßig aktualisiert. Über regelmäßige Updates (monatlich, mindestens aber quartalsweise) ist zu gewährleisten, dass die Arzneimittelstammdatei jeweils auf dem aktuellen Stand in den Praxisverwaltungssystemen enthalten ist.
Änderungen, die die Präparate der Hausapotheke betreffen, sind dort kenntlich zu machen.
2.1.3 Hausapotheke
PFLICHTFUNKTION
P2-150 Erstinstallation des PVS – leere Hausapotheke
Im Praxisverwaltungssystem darf die Hausapotheke nicht vorbelegt sein, somit keinen Eintrag enthalten.
PFLICHTFUNKTION
P2-160 Aktualisierung der Hausapotheke
Mit jeder Änderung der Arzneimittelstammdaten müssen die Angaben zu den Arzneimitteln der Hausapotheke des Praxisverwaltungssystems automatisch aktualisiert werden (Preise etc.).
Allgemeingültige Kriterien (alle Pflichtfunktionen) des Anforderungskatalogs gelten auch für die Hausapotheke.
3. Arzneimittelsuche und -verordnung
3.1 Allgemeine Anforderungen
PFLICHTFUNKTION
P3-100 Einheitliches Layout von Auswahllisten/Suchergebnissen
Auswahllisten zur Verschreibung von Arzneimitteln besitzen ein einheitliches Layout ohne Hervorhebungen.
3.2 Werbung
OPTIONALE FUNKTION
O3-200 Werbefreie PVS
Die Anbieter von Arztinformationssystemen bieten von Arzneimittelwerbung freie Versionen ihrer Praxisverwaltungssysteme an. Sofern eine werbefreie Version angeboten wird, muss ein Wechsel zwischen werbefreier und Werbung enthaltener Version möglich sein.
PFLICHTFUNKTION
P3-210 Anzeige von Werbung
Werbung ist nur in Form von Werbefenstern zulässig. Diese müssen als Werbefenster/Anzeigenfenster deklariert sein und dürfen nicht irreführend als Informationsfenster dargestellt werden. Sie müssen für den Anwender direkt als Werbung erkennbar sein. Hinter einer Werbung darf keine Funktion hinterlegt sein, die zu einer Verordnung führt.
Es muss sichergestellt sein, dass der Anwender die Funktionalitäten des PVS auch bei Werbeeinblendungen uneingeschränkt nutzen kann.
PFLICHTFUNKTION
P3-220 Ausschalten von Werbung
Bei der Arzneimittelverordnung muss dem Arzt ermöglicht werden, Werbehinweise generell durch eine einzige Aktion zu entfernen.
3.3 Arzneimittelsuche
3.3.1 Suchoptionen
PFLICHTFUNKTION
P3-300 Suchoptionen nach Arzneimitteln
Arzneimittel müssen nach folgenden Merkmalen gesucht werden können:
a) Handelsname
b) Wirkstoffe/Wirkstoffkombinationen
c) ATC-Gruppe
d) Hersteller
e) Pharmazentralnummer
Eine kombinierte Abfrage ist möglich.
Ein Präparat/Wirkstoff kann auch über die Eingabe der ersten Buchstaben aufgerufen werden.
OPTIONALE FUNKTION
O3-310 Weitere mögliche Suchoptionen nach Arzneimitteln
Die Suche von Arzneimitteln kann auch nach folgenden Optionen ausgeführt werden:
a) Wirkstärke
b) Arzneimittelform/Darreichungsform
c) Indikation
d) Weitere Inhaltsstoffe
e) Packungsgröße
Eine kombinierte Abfrage ist möglich.
3.3.2 Darstellung von Suchergebnissen
PFLICHTFUNKTION
P3-320 Sortierung der Auswahlliste (Grundeinstellung)
Das Ergebnis der Arzneimittelsuche muss aufsteigend (d. h. das preiswerteste oben) sortiert angezeigt werden. Die Vorbelegung steht dabei auf dem preiswertesten Mittel.
Sind hier mehrere Mittel preisidentisch, ist der gesamte Bereich zu markieren. Die endgültige Auswahl erfolgt durch den Arzt.
PFLICHTFUNKTION
P3-330 Sortierung der Auswahlliste (Variationsmöglichkeiten)
Eine alternative Sortierung der Auswahlliste nach folgenden Kriterien (auch kombiniert) muss gewährleistet werden:
a) Preise
b) Packungsgröße (primär N-Größenbezeichnung)
c) Wirkstärke
d) Zuzahlung
PFLICHTFUNKTION
P3-340 Anzeige von Detailinformationen
In jeder Programmstellung müssen zu jedem Arzneimittel alle Pflichtangaben (alle Pflichtfunktionen) aufrufbar sein.
PFLICHTFUNKTION
P3-350 Anzeige des Festbetrags und der von der Zuzahlung
freigestellten Arzneimittel
Das PVS muss dem verordnenden Arzt den Festbetrag anzeigen. Wurden über die Suchfunktion ein Festbetragsarzneimittel bzw. Alternativen zu einem vorgegebenen Festbetragsarzneimittel gesucht, erfolgt bei der Ergebnisdarstellung eine Sortierung nach dem Preis, wobei die Festbetragsgrenze markiert ist.
Sofern Zuzahlungsfreistellungsgrenzen festgelegt wurden, sind auch diese kenntlich zu machen.
3.4 Substitutionen
PFLICHTFUNKTION
P3-400 Substitutionsvorschläge
Substitutionsvorschläge dürfen nicht hervorgehoben werden, d.h. in der Ergebnisliste darf kein Präparat exponiert dargestellt werden.
PFLICHTFUNKTION
P3-410 Keine automatische Vorbelegung von Substitutionsvorschlägen/Verordnungsvorschlägen
Es dürfen keine Substitutionsvorschläge/Verordnungsvorschläge (z. B. im Zusammenhang mit der Diagnosestellung) automatisch erfolgen. Der verordnende Arzt muss die Verordnung/Substitution eigenständig aktiv bestimmen.
PFLICHTFUNKTION
P3-420 Vollständige Auflistung aller Substitutionsvorschläge
Fordert der Arzt Substitutionsvorschläge an, sind bei den Substitutionsvorschlägen alle verfügbaren Medikamente zu berücksichtigen. Die Auflistung erfolgt aufsteigend nach dem Preis.
PFLICHTFUNKTION
P3-430 Keine automatische Vorbelegung von „aut idem“
Eine automatische Vorbelegung des Rezepts im Feld „aut idem“ erfolgt nicht.
3.5 Sicherstellung von Verordnungsinformationen
PFLICHTFUNKTION
P3-500 Allgemeingültige Verordnungsinformationen
Im Rahmen der Arzneimittelverordnung muss gewährleistet werden, dass dem Arzt allgemeingültige Verordnungsinformationen (Inhalte der Fachinformation) zur Verfügung gestellt werden. Außerdem ist allgemein über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130 a Abs. 8 SGB V zu informieren. Die Verordnungsinformationen müssen dem Arzt z. B. per Link zugänglich sein.
PFLICHTFUNKTION
P3-510 Spezielle Verordnungsinformationen: Vertragspreise
Für Arzneimittel, für die Krankenkassen mit pharmazeutischen Firmen Rabattvereinbarungen zum Zwecke des § 31 Abs. 2 SGB (Verzicht auf die Aufzahlung bei Festbetragsarzneimitteln) vereinbart haben, sind diese ebenso wie die beteiligten Krankenkassen aufzuführen und bei den entsprechenden Arzneimitteln zu hinterlegen.
PFLICHTFUNKTION
P3-520 Anzeige von preiswerteren Arzneimitteln
Bei der Verordnung eines Arzneimittels ist dem Arzt ein Hinweis auf preisgünstigere, zur Substitution geeignete Arzneimittel zu geben.
Die detaillierte Anzeige alternativer Arzneimittel erfolgt auf Anforderung.
PFLICHTFUNKTION
P3-530 Darstellung von Preisänderungen der Arzneimittelstammdatei
Nach Aktualisierung der Arzneimittelstammdatei müssen dem Arzt – insbesondere in seiner Hausapotheke – alle Preisänderungen kenntlich gemacht werden.
OPTIONALE FUNKTION
O3-540 Preishistorie
Eine Preishistorie ist verfügbar.
3.6 Optimierung der effizienten Arzneimittelverordnung
KONDITIONALE PFLICHTFUNKTION
K3-600 Bereitstellung der Arzneimittel-Richtlinie inkl. ihrer Anlagen
Dem verordnenden Arzt ist die Arzneimittel-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V inkl. ihrer Anlagen in lesbarer Form und jeweils aktueller Ausführung zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie sind mit dem nächsten Update in das System zu übernehmen.
KONDITIONALE PFLICHTFUNKTION
K3-610 Anzeige von Klassifikationen (DDD, me-too-drugs, etc.)
Arzneimittelklassifikationen, welche in Rahmenverträgen oder Arzneimittelvereinbarungen getroffen werden, müssen angezeigt werden. Die entsprechenden Informationen sind von den regionalen Vertragspartnern (KVen/Krankenkassenverbände) bereitzustellen. Der PVS-Anbieter hält eine Schnittstelle hierfür vor.
KONDITIONALE PFLICHTFUNKTION
K3-620 Informationen zur Vereinbarung nach § 84 Abs. 7 a SGB V (definierte Durchschnittskosten)
Dem Arzt werden über sein Arztpraxissoftwaresystem folgende Informationen gegeben:
Arzneimittel, für die auf der Bundesebene definierte Durchschnittskosten vereinbart wurden, sind zu kennzeichnen und mit folgenden Informationen für den Arzt zu hinterlegen:
c Zielwert der durchschnittlichen Kosten je DDD (der jeweiligen Arzneimittelgruppe auf Landesebene)
c Hinweis auf die Leitsubstanz der Gruppe
c Hinweis auf den Zielwert der Landesebene „Prozentualer Anteil der Leitsubstanz“ (bezogen auf die Gruppe)
Regionale Anpassungen (die jeweiligen Zielwerte der Landesebene) sind erforderlich. Die entsprechenden Informationen sind von den regional zuständigen Vertragspartnern (KVen/Krankenkassenverbände) bereitzustellen. Der PVS-Anbieter hält eine Schnittstelle hierfür vor.
KONDITIONALE PFLICHTFUNKTION
K3-630 Informationen zu Vereinbarungen nach § 84 Abs. 4 a SGB V
Die Vertragspartner auf der Landesebene können abweichend von der Bundesvereinbarung nach § 84 Abs. 7 a SGB V eine ablösende Vereinbarung nach § 84 Abs. 4 a SGB V treffen.
Finden sich hier konkrete Regelungen bezogen auf einzelne Wirkstoffe etc., so sind die betroffenen Arzneimittel mit entsprechenden Informationen zu hinterlegen.
Es erfolgt eine länderspezifische Darstellung. Das heißt, dass der niedergelassene Vertragsarzt, z. B. in Berlin, die erforderlichen Informationen für Berlin (und nicht für das gesamte Bundesgebiet) erhält. Hierdurch werden sonst mögliche Verwechslungen vermieden.
Die entsprechenden Informationen sind von den regionalen Vertragspartnern (KVen/Krankenkassenverbände) bereitzustellen. Der PVS-Anbieter hält eine Schnittstelle hierfür vor.
OPTIONALE FUNKTION
O3-640 Verbesserung der Arzneimittelsicherheit
Zu Wechselwirkungen und Toxizität von Arzneimitteln werden dem Anwender folgende Informationen vollständig zu allen Präparaten zur Verfügung gestellt:
a) Informationen zur Indikation
b) Dosierung
c) Kontraindikation
d) Nebenwirkungen
e) Unverträglichkeiten
f) Anwendung bei Schwangerschaft
g) Anwendung in der Stillzeit
h) Sonstige Informationen
Diese Informationen werden dem Anwender während der Verordnung auf dem Bildschirm angezeigt, sofern er diese Funktion aktiviert hat.
OPTIONALE FUNKTION
O3-650 Wirkstoffverordnung
Die Möglichkeit der Verordnung von Arzneimitteln über die Wirkstoffbezeichnung ist gegeben. Der Workflow darf nicht beeinträchtigt werden. Anstelle eines konkreten Präparats darf in diesem Fall nur Wirkstoff, Stärke, Darreichungsform und Packungsgröße auf dem Rezept erscheinen.
4. Statistische Dienstmöglichkeiten
4.1 Controlling-Funktionen
OPTIONALE FUNKTION
O4-100 Richtgrößenvolumina
Die Richtgrößenvolumina sind im Praxisverwaltungssystem (Arzneimittelsoftware) hinterlegt. Dabei sind Richtgrößenunterschiede von KV zu KV zu beachten und bei der neuen Softwareaktivierung – je nach Vertrag – vom Hersteller oder vom Arzt zu aktualisieren.
Die entsprechenden Informationen sind von den regionalen Vertragspartnern (KVen/Krankenkassenverbände) bereitzustellen. Der PVS-Anbieter hält eine Schnittstelle hierfür vor.
OPTIONALE FUNKTION
O4-110 Controlling: Richtgrößenausschöpfung
Die Arzneimittelsoftware kann eine Warnfunktion beispielsweise in Form einer Ampel zur Ausschöpfung der Richtgröße einblenden. Die Ampelfunktion richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben in § 106 Abs. 5 a SGB V und wird entsprechend der KV-Richtgrößen aktualisiert.
Die entsprechenden Informationen sind von den regionalen Vertragspartnern (KVen/Krankenkassenverbände) bereitzustellen. Der PVS-Anbieter hält eine Schnittstelle hierfür vor.
OPTIONALE FUNKTION
O4-120 Controllingprogramm: Definierte Durchschnittskosten
Es wird ein Auswertungsprogramm (Controllingprogramm) für die Arzneimittelgruppen, für die definierte Durchschnittskosten vereinbart wurden, zur Verfügung gestellt. Dem Arzt werden über dieses Programm die folgenden Informationen zur Verfügung gestellt:
c Überschreitung
c Unterschreitung
c Bilanzsumme
Die entsprechenden Informationen sind von den regionalen Vertragspartnern (KVen/Krankenkassenverbände) bereitzustellen. Der PVS-Anbieter hält eine Schnittstelle hierfür vor.
OPTIONALE FUNKTION
O4-130 Weitere Controllingprogramme
Weitere Controllingprogramme (hinsichtlich der Zielfelder von Zielvereinbarungen, seiner verursachten Kosten etc.) werden dem Arzt angeboten. Hierbei sind – falls erforderlich – Länderspezifika zu berücksichtigen.
Die entsprechenden Informationen sind von den regionalen Vertragspartnern (KVen/Krankenkassenverbände) bereitzustellen. Der PVS-Anbieter hält eine Schnittstelle hierfür vor.
OPTIONALE FUNKTION
O4-140 Preiszuordnung bei Wirkstoffverordnung
Um eine Verknüpfung mit der Verordnungskostenstatistik zu gewährleisten, wird bei einer Wirkstoffverordnung der Preis des ursprünglich ausgewählten Produkts übernommen.
4.2 Statistik-Funktionen
OPTIONALE FUNKTION
O4-200 Erstellung von Statistiken, grafische Darstellung
Die Erstellung von Statistiken ist möglich.
Die grafische Darstellung der Ergebnisse ist in Form verschiedener Diagrammtypen nach Jahren bzw. Quartalen, Monaten etc. möglich.
5. Abkürzungsverzeichnis
AVWG Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit
in der Arzneimittelversorgung
AVP Apothekenverkaufspreis
DDD Defined Daily Dose
GKV gesetzliche Krankenversicherung
KBV Kassenärztliche Bundesvereinigung
KV Kassenärztliche Vereinigung
OTC „over the counter“ (Bezeichnung für Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind)
PVS Praxisverwaltungssystem
PZN Pharmazentralnummer
SGB V Sozialgesetzbuch V
1 Änderung des § 73 Abs. 8 SGB V, in Kraft getreten am 01. 05. 2006 (Bundesgesetzblatt, Jg. 2006 Teil I Nr. 21, Seite 984ff)
2 Arzneimitteldatenbanken im Sinne des KBV-Prüfverfahrens sind alle Datensammlungen zum Zwecke des Einsatzes in einer Arzneimittelverordnungssoftware bzw. zum Zwecke des Einsatzes im Rahmen der vertragsärztlichen Arzneimittelverordnung.
3 Arzneimittelverordnungssoftware im Sinne des KBV-Prüfverfahrens sind alle Programme oder Programmteile zum Zwecke der Eingabe, Weiterverarbeitung oder Ausgabe von Daten, die im Rahmen der vertragsärztlichen Arzneimittelverordnung benötigt werden.