RECHTSREPORT
Am ärztlichen Notfalldienst müssen alle teilnehmen


Im entschiedenen Fall hatte der Arzt angeführt, dass er aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Pathologe zur qualifizierten Teilnahme am Notfalldienst nicht geeignet sei. Das Argument, er habe mehr als 34 Jahre ohne Patientenkontakt gearbeitet und sei zugleich seiner Verpflichtung zur Fortbildung für den Notfalldienst nicht nachgekommen, hatte die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) nicht anerkannt: Es gehe nicht an, einen Vertragsarzt, der gegen die Fortbildungspflicht verstoßen habe, mit einem Ausschluss vom Notfalldienst zu belohnen. Notfalldienstordnung und Berufsordnung verpflichteten jeden Arzt, sich für Notfalldienste fortzubilden. Dies gelte auch für Fachärzte und erst recht für solche, die nicht regelmäßig mit Patienten in Kontakt stünden.
Das Bundessozialgericht stimmte der Rechtsauffassung der KV zu, zumal diese niemals von dem betreffenden Arzt verlangt hätte, er solle den Notfalldienst in eigener Person ableisten. Vielmehr kann er einen Vertreter stellen. Die bundeseinheitliche Pflicht, Belastungen des Notfalldienstes mitzutragen, trifft alle Vertragsärzte. Deshalb müssen sie auf eigene Kosten einen geeigneten Vertreter stellen, wenn sie aus persönlichen Gründen an der Teilnahme verhindert sind. (Urteil vom 6. Februar 2008, Az: B 6 KA 13/06 R) RA Barbara Berner
Roberg, Manfred
Kirchner, H.-Michael