ArchivDeutsches Ärzteblatt26/2008Krankenversicherungskarten: Bei Missbrauch müssen die Kassen nicht zahlen

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Krankenversicherungskarten: Bei Missbrauch müssen die Kassen nicht zahlen

afp

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Foto:Keystone
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Wer ins Krankenhaus geht, sollte seinen Personalausweis mitnehmen. Nach einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel werden die Kliniken die Identität ihrer Patienten wohl künftig verschärft prüfen. Denn im Fall eines Miss-brauchs gehen sie ohne Honorar aus, wie die obersten Sozialrichter urteilten (Az.: B 3 KR 19/07 R).

In dem entschiedenen Fall hatte ein Mitglied der AOK Rheinland/ Hamburg einem nicht versicherten Freund seine Krankenversicherungskarte illegal zur Verfügung gestellt. Wegen einer Analfistel besuchte dieser zunächst einen niedergelassenen Arzt und ging dann in ein Krankenhaus in Duisburg. Dort fälschte er die Unterschrift des versicherten Freundes. Der Betrug flog nur auf, weil das AOK-Mitglied nun selbst zum Arzt musste. Die Krankenkasse verlangte daraufhin die bereits bezahlten Behandlungskosten von 4 140 Euro vom Krankenhaus zurück.

Dieser Forderung muss das Krankenhaus nachkommen, entschied das BSG. Es habe die Möglichkeit, sich von jedem Patienten einen Lichtbildausweis vorzeigen zu lassen. Dagegen hätten die Krankenkassen keine Möglichkeit, einen solchen Miss-brauch zu erkennen, erklärten die Kasseler Richter zur Begründung.

Die Krankenversichertenkarte gelte nur für ambulante Behandlungen, ihre Vorlage im Krankenhaus reiche daher nicht aus. Als Konsequenz des Urteils wird sich das Duisburger Krankenhaus nun wohl an die beiden Freunde halten. Denn sowohl die Weitergabe der Karte wie auch ihre missbräuchliche Verwendung gelten als Betrug. afp

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