RECHTSREPORT
Gleichbehandlungsgesetz greift nur bei Benachteiligung


Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Krankenpfleger mit einer abgeschlossenen Ausbildung auf eine Stelle in einer fachinternistischen Gemeinschaftspraxis beworben. Die Ärzte stellten jedoch eine Medizinische Fachangestellte mit neunjähriger Berufspraxis ein. Der Kläger behauptete darauf hin, er sei wegen seines Geschlechts diskriminiert worden.
Nach Auffassung des Gerichts kommt er als Krankenpfleger für die ausgeschriebene Stelle aber nicht in Betracht. Ein Vergleich mit der Medizinischen Fachangestellten zeige, dass hier Kenntnisse gefordert seien, über die der Kläger nicht verfüge. Verlangt wurden eine intensive Mitarbeit an der Anmeldung, die Terminorganisation sowie Kenntnisse über Vergütungssystemen. Daher mangele es bereits an der objektiven Eignung des Krankenpflegers für die Stelle.
Darüber hinaus steht dem Entschädigungsanspruch (drei Monatsgehälter) auch entgegen, dass es der Bewerbung an Ernsthaftigkeit mangelt. Eine Tätigkeit als Medizinischer Fachangestellter würde für einen Krankenpfleger eine finanzielle Einbuße darstellen. Gründe, die im entschiedenen Fall einen ernst zu nehmenden Ausstieg aus dem Beruf erkennen ließen, lägen nicht vor. Eine Bewerbung nur deshalb abzugeben, um Entschädigungsansprüche wegen des Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auszulösen, sei unzulässig.
Eine entsprechende Klage kann mit Hinweis auf einen Rechtsmissbrauchs abgewiesen werden. (Urteil vom 11. Januar 2005, Az.: 6 Sa 522/07) RA Barbara Berner
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