GOÄ-RATGEBER
Individuelle Gesundheitsleistungen – Vertragsgestaltung


Der Vertrag sollte also nicht nur die Information enthalten, dass der Patient eine privatärztliche Behandlung wünscht, sondern auch, die Entscheidungsfindung des Patienten dokumentieren, dass er die genannte(n) Leistung(en) wünscht, da er weiß, dass diese gerade nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist. Der Vertrag sollte unbedingt den Hinweis enthalten, dass die anfallenden Kosten weder ganz noch teilweise von der Krankenkasse erstattet werden und in vollem Umfang vom Patienten zu tragen sind. Bestandteil des Vertrags sind außerdem Art und Umfang der Leistung, auch die (voraussichtlich) anfallenden Kosten für die Behandlung nach der GOÄ. Muster für Vertragsformulare gibt es von verschiedenen Verlagen und Dienstleistern im Gesundheitswesen.
Es wird immer wieder in Zweifel gezogen, dass die GOÄ für IGeLeistungen angewendet werden muss. Dies lässt sich einfach mit § 1 Abs. 1 GOÄ belegen: „Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“ Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass die GOÄ für ärztliche IGeLeistungen gilt und folglich alle Regelungen der GOÄ greifen. Das bedeutet auch, dass eine Abrechnung mittels Pauschalen nicht zulässig ist.
Im nächsten GOÄ-Ratgeber werden abschließend einige Tipps gegeben, wie die Regelungen der GOÄ korrekt genutzt werden können, um etwa den gewünschten „runden“ Betrag zu erhalten oder eine analog bewertete IGeLeistung korrekt darzustellen. Dr. med. Anja Pieritz
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