

Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 156. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Juli 2008 den Beschluss zur Aufnahme der Nr. 9 in die Präambel des Kapitels 11 des EBM mit Wirkung zum 1. Juli 2008 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM 2008) getroffen.
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