BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 159. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung): Teil C mit Wirkung zum 1. Juli 2008


1.7.2 Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen
1. Die Gebührenordnungspositionen 01745 und 01746 können berechnet werden von
– Fachärzten für Allgemeinmedizin
– Fachärzten für Innere und Allgemeinmedizin
– praktischen Ärzten
– Ärzten ohne Gebietsbezeichnung
– Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung,
die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1 a SGB V erklärt haben und über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß Abschnitt B. 5. oder C 2. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie verfügen.
2. Die Gebührenordnungsposition 01745 kann von
– Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten
mit einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß Abschnitt B. 5. oder C 2. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie berechnet werden.
3. Abweichend zu den Anmerkungen hinter den Gebührenordnungspositionen 01732, 01745 und 01746 sind die Gebührenordnungspositionen 01732, 01745 und 01746 für Beteiligte derselben fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft nebeneinander berechnungsfähig.
2. Aufnahme einer Gebührenordnungsposition 01745 in den Abschnitt 1.7.2
01745 Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs gemäß Abschnitt B. 5. oder C 2. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Obligater Leistungsinhalt
– Anamnese
– visuelle Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Intertrigines
– Befundmitteilung einschließlich diesbezüglicher Beratung
– Dokumentation gemäß Abschnitt B. 5. oder C 2. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Fakultativer Leistungsinhalt
– Beratung über weitergehende Maßnahmen, 605 Punkte
Erfolgt die Erstuntersuchung nicht durch einen Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, so muss der Patient im Fall eines auffälligen Befundes zur Zweituntersuchung an einen entsprechenden Facharzt weitergeleitet werden.
Die Gebührenordnungsposition 01745 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01732 und 01746 berechnungsfähig.
3. Aufnahme einer Gebührenordnungsposition 01746 in den Abschnitt 1.7.2
01746 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01732 für die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs gemäß Abschnitt B. 5. oder C 2. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Obligater Leistungsinhalt
– Anamnese
– visuelle Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Intertrigines
– Befundmitteilung einschließlich diesbezüglicher Beratung
– Dokumentation gemäß Abschnitt B. 5. oder C 2. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Fakultativer Leistungsinhalt
– Beratung über weitergehende Maßnahmen 480 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 01746 ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 01745 berechnungsfähig.
4. Aufnahme einer Präambel in den Abschnitt 10.3
10.3 Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen
1. Die Gebührenordnungspositionen 10343 und 10344 sind nur für die (Teil-)Exzision von kleinen malignomverdächtigen oder malignen Hautveränderungen im Rahmen des Hautkrebsscreenings gemäß Abschnitt B. 5. oder C 2. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie berechnungsfähig. Exzisionen bzw. radikale Exzisionen von großen malignomverdächtigen oder malignen Hautveränderungen sind über die entsprechenden Gebührenordnungspositionen des Kapitels 31 bzw. 36 berechnungsfähig. Dabei gilt die Definition der Begriffe klein/groß, kleinflächig/großflächig, lokal/radikal und ausgedehnt nach den Allgemeinen Bestimmungen 4.3.7.
2. Die Gebührenordnungspositionen 10343 und 10344 sind bei Patienten mit mehreren verdächtigen Hautveränderungen gemäß Abschnitt B. 5. oder C 2. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie nebeneinander und/oder mehrfach in einer Sitzung – jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag – berechnungsfähig.
5. Aufnahme einer Gebührenordnungsposition 10343 in das Kapitel 10.3
10343 (Teil-)Exzision einer malignomverdächtigen oder malignen Hautveränderung am Körperstamm oder an den Extremitäten mit Ausnahme der in der Gebührenordnungsposition 10344 genannten Regionen
Obligater Leistungsinhalt
– (Teil-)Exzision einer kleinen malignomverdächtigen oder malignen Hautveränderung
– Veranlassung einer histologischen Untersuchung
– Dokumentation gemäß Abschnitt B. 5. oder C 2. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Fakultativer Leistungsinhalt
– Wundverschluss 385 Punkte
Die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren und bei stationsersetzenden Eingriffen gemäß § 15 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V gilt nicht für die Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 10343, sofern der Eingriff nicht im Katalog zum Vertrag nach § 115 b SGB V genannt ist.
Die Gebührenordnungsposition 10343 ist am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 02300 bis 02302, 10320, 10322, 10324 und 10340 bis 10342 berechnungsfähig.
6. Aufnahme einer Gebührenordnungsposition 10344 in den Abschnitt 10.3
10344 (Teil-)Exzision einer kleinen malignomverdächtigen oder malignen Hautveränderung im Kopf-/
Gesichtsbereich oder an der Hand
Obligater Leistungsinhalt
– (Teil-)Exzision einer kleinen malignomverdächtigen oder malignen Hautveränderung
– Veranlassung einer histologischen Untersuchung
– Dokumentation gemäß Abschnitt B. 5. oder C 2. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Fakultativer Leistungsinhalt
– Wundverschluss 695 Punkte
Die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren und bei stationsersetzenden Eingriffen gemäß § 15 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V gilt nicht für die Leistung entsprechend der Gebührenordnungsposition 10344, sofern der Eingriff nicht im Katalog zum Vertrag nach § 115 b SGB V genannt ist.
Die Gebührenordnungsposition 10344 ist am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 02300 bis 02302, 10320, 10322, 10324 und 10340 bis 10342 berechnungsfähig.
7. Ergänzung des Anhang 3 des EBM
3. Außer den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten – unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen – zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: 01100 bis 01102, 01210, 01211, 01214 bis 01222, 01310 bis 01312, 01410 bis 01416, 01430, 01435, 01436, 01600 bis 01602, 01611, 01620 bis 01623, 01707, 01711 bis 01722, 01730 bis 01732, 01734, 01735, 01740, 01745, 01746, 01758, 01816 bis 01818, 01820 bis 01822, 01828, 01840, 01842, 01843, 01915, 01917, 01918, 01950 bis 01952, 02300 bis 02302, 02310 bis 02313, 02500, 02501, 02510 bis 02512 und 02520.
9. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01745 in die Nr. 3 der Präambel des Kapitels 10 des EBM
3. Außer den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten – unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen – zusätzlich nachfolgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig: 01100 bis 01102, 01210, 01211, 01214 bis 01222, 01310 bis 01312, 01410 bis 01416, 01420, 01430, 01435, 01436, 01440, 01510 bis 01512, 01600 bis 01602, 01610 bis 01612, 01620 bis 01623, 01701, 01731, 01734, 01740, 01745, 01950 bis 01952, 02100, 02101, 02110 bis 02112, 02120, 02200, 02300 bis 02302, 02310 bis 02313, 02320 bis 02323, 02330, 02331, 02340, 02341, 02343, 02350, 02360, 02500 und 02510 bis 02512.
10. Aufnahme weiterer OPS-Codes in den Anhang 2 4
1. Der Bewertungsausschuss wird bis zum 31. März 2009 die Auswirkungen der Regelung unter 1.7.2 Nr. 3 überprüfen.
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung der 159. Sitzung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
Tabelle 1
Tabelle 2