ArchivDeutsches Ärzteblatt30/2008Bezeichnung: „Spezialist für Kieferorthopädie“ erfordert besondere Kenntnisse

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Bezeichnung: „Spezialist für Kieferorthopädie“ erfordert besondere Kenntnisse

Berner, Barbara

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LNSLNS Nach der Berufsordnung sind Zahnärzten sachliche Informationen über ihre Berufstätigkeit gestattet. Untersagt ist ihnen insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Die Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener, berufswidriger Werbung kann dabei nicht generalisierend erfolgen, sondern ist im Einzelfall zu prüfen. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dabei ist für die Beurteilung, was potenzielle Kunden mit einem Spezialisten verbinden, vom Idealbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers auszugehen. Danach ist die Bezeichnung „Spezialist für Kieferorthopädie“ eines Zahnarztes unzulässig und daher berufswidrig, wenn er keine Besonderheiten vorweisen kann. Als „Spezialist“ gilt ein Arzt oder Zahnarzt, der eine langjährige und umfassende Tätigkeit auf seinem angegebenen Spezialgebiet besitzt und diesbezügliche besondere Kenntnisse theoretischer und praktischer Art vorweisen kann.

Im entschiedenen Fall war der Kläger jedoch erst seit 2004 als niedergelassener Zahnarzt kieferorthopädisch tätig. Es fehlte somit an der für „Spezialisten“ unabdingbaren langjährigen Berufstätigkeit. Auch seine Behandlungsfälle lassen – unabhängig von einer zu wenig aussagekräftigen Datenmenge – nicht erkennen, dass hierfür spezielle Fähigkeiten vonnöten waren.

Die angeführte kieferorthopädische Ausbildungszeit zur Erlangung des Masters of Science an der österreichischen Donau-Universität Krems ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu berücksichtigen. Es handele sich um einen postgradualen Lehrgang, der zum „Master of Science“ führt, darüber hinaus aber nicht für eine Tätigkeit beziehungsweise Bezeichnung als „Spezialist“ nutzbar gemacht werden kann. (Beschluss vom 20. August 2007, Az.: 13 B 503/07)
RA Barbara Berner

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