BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bundesempfehlung nach § 86 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung einer Leistung zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U7a) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. Juli 2008


Die Partner dieser Bundesempfehlung haben sich über die Grundsätze zur Finanzierung einer neuen Leistung im Rahmen der Einführung einer Leistung zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U7a) zum 1. Juli 2008 wie folgt verständigt:
(1) Auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Richtlinien zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres vom 15. Mai 2008 wird eine neue Leistung (U7a) zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern mit der Gebührenordnungsposition 01723 in den Abschnitt 1.7.1 des EBM aufgenommen.
(2) Die Einführung der Leistung zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern nach der Gebührenordnungsposition 01723 führt nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution).
(3) Die Partner dieser Bundesempfehlung stellen fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Einführung der Leistung zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern nach der Gebührenordnungsposition 01723 in der vertragsärztlichen Versorgung durch Einsparungen in anderen geeigneten Bereichen nicht finanziert werden kann.
(4) Die Partner dieser Bundesempfehlung empfehlen, für die Vergütung der Gebührenordnungsposition 01723 den für sonstige präventive Leistungen beschlossenen Punktwert zu vereinbaren. Der Leistungsbedarf wird hierzu im Formblatt 3 gesondert ausgewiesen. Die Finanzierung des Mehrbedarfs erfolgt außerhalb der budgetierten und pauschalierten Gesamtvergütungen. Bei der Gebührenordnungsposition 01723 handelt es sich um eine Leistung entsprechend 4.2 (nicht aus dem Arztgruppentopf zu vergütende Leistungen, Leistungsarten und Kostenerstattungen, die dem Regelleistungsvolumen nicht unterliegen) des Beschlusses des Bewertungsausschusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumen gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V.
(5) Die Partner dieser Bundesempfehlung empfehlen den Partnern der Gesamtverträge eine unverzügliche Aufnahme der Beratungen zur Finanzierung dieser Leistung.
Protokollnotiz:
Die Rechnungslegung der Gebührenordnungsposition 01723 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 520, auf der Ebene 6.
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