

Zur Beratungspflicht bei Spätabtreibungen haben Union und SPD unterschiedliche Ansichten. Foto: Klaus Rose
Mit ihrem Gruppenantrag strebt die Union Korrekturen im Schwangerschaftskonfliktgesetz an; den eigentlichen Strafgesetzparagrafen 218 will sie jedoch unverändert lassen. So sollen Ärzte künftig verpflichtet sein, die betroffene Schwangere ausführlich über das Leben mit einem behinderten Kind zu informieren und sie über mögliche Unterstützungen aufzuklären. Zwischen Gespräch und Eingriff soll ferner eine Bedenkzeit von mindestens drei Tagen liegen. Zuwiderhandlungen sollen mit Geldbußen bestraft werden. Bislang ist ein Schwangerschaftsabbruch nach medizinischer Indikation nicht an eine Frist gebunden. Abtreibungen sind auch dann noch erlaubt, wenn das Kind außerhalb des Mutterleibes lebensfähig wäre. Eine Beratungspflicht gibt es nicht.
Die SPD setzt mit dem neuen Gendiagnostikgesetz auf eine „bessere Information und Beratung“ aller Schwangeren. Dem Referentenentwurf zufolge soll die Beratungspflicht des Arztes vor und nach pränatalen Untersuchungen festgeschrieben werden. Auch müsse die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und psychosozialen Beratungsstellen durch eine „Hinweispflicht“ verbessert werden.
Die Bundesärztekammer und die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe unterstützen die Initiative der Union. Sie fordern, die Defizite im geltenden Recht zu beheben. Die vorgeschlagene Regelung im Gendiagnostikgesetz greife zu kurz, kritisieren die Ärzteorganisationen, die bereits im Dezember 2006 einen Vorschlag zur Ergänzung des Schwangerschaftsabbruchrechts aus medizinischer Indikation unterbreitet hatten. ER
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.