BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Kinder-Richtlinien: Einrichtung einer Kinderuntersuchung U7a Vom 15. Mai 2008


I. Abschnitt B wird wie folgt geändert:
1. Im ersten Absatz wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Früherkennungsmaßnahmen bei Kindern in den ersten sechs Lebensjahren umfassen insgesamt zehn Untersuchungen gemäß den in dieser Richtlinie und im Untersuchungsheft für Kinder (Anlage 1) gegebenen Hinweisen sowie das erweiterte Neugeborenen-Screening (Anlage 2).“
2. Die Tabelle zu Untersuchungsstufen und Toleranzgrenzen nach Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der zweiten Zeile werden in der Spalte Untersuchungsstufen die Angaben „U3 4.–6. Lebenswoche“ ersetzt durch die Angaben „U3 4.–5. Lebenswoche“.
b) In der fünften Zeile werden in der Spalte Toleranzgrenze die Angaben „U6 9.–13. Lebensmonat“ ersetzt durch die Angaben „U6 9.–14. Lebensmonat“.
c) Nach der sechsten Zeile (zur U7) wird folgende Zeile ergänzt:
„U7a 34.–36. Lebensmonat U7a 33.–38. Lebensmonat“.
d) In der (neu) achten Zeile werden in der Spalte Untersuchungsstufen die Angaben „U8 43.–48. Lebensmonat“ ersetzt durch die Angaben „U8 46.–48. Lebensmonat“.
3. Die Überschrift des Abschnittes „1. Neugeborenen-Erstuntersuchung (Erste Untersuchung)“ wird wie folgt neu gefasst: „U1 Neugeborenen-Erstuntersuchung“
4. Die Überschrift des Abschnittes „2. Neugeborenen-Basisuntersuchung vom 3. bis 10. Lebenstag (Zweite Untersuchung)“ wird wie folgt neu gefasst: „U2 Neugeborenen-Untersuchung vom 3. bis 10. Lebenstag“
5. Die Überschrift des Abschnittes „3. Untersuchung in der 4. bis 6. Lebenswoche (Dritte Untersuchung)“ wird wie folgt neu gefasst: „U3 Untersuchung in der 4. bis 5. Lebenswoche“
6. Die Überschrift des Abschnittes „4. Untersuchung im 3. bis 4. Lebensmonat (Vierte Untersuchung)“ wird wie folgt neu gefasst: „U4 Untersuchung im 3. bis 4. Lebensmonat“
7. Die Überschrift des Abschnittes „5. Untersuchung im 6. bis 7. Lebensmonat (Fünfte Untersuchung)“ wird wie folgt neu gefasst: „U5 Untersuchung im 6. bis 7. Lebensmonat“
8. Die Überschrift des Abschnittes „6. Untersuchung im 10. bis 12. Lebensmonat (Sechste Untersuchung)“ wird wie folgt neu gefasst: „U6 Untersuchung im 10. bis 12. Lebensmonat“
9. Die Überschrift des Abschnittes „7. Untersuchung im 21. bis 24. Lebensmonat (Siebte Untersuchung)“ wird wie folgt neu gefasst: „U7 Untersuchung im 21. bis 24. Lebensmonat“
10. Nach dem Abschnitt „U7 Untersuchung im 21. bis 24. Lebensmonat“ wird der folgende Abschnitt eingefügt:
„U7a Untersuchung im 34. bis 36. Lebensmonat
Erhebung der Vorgeschichte
Krampfanfälle
Miktionsstörungen
Gehäufte Infektionen
Altersgemäße Sprache fehlt (z. B. keine Drei- bis Fünfwortsätze, eigener Vor- oder Rufname wird nicht verwendet)
Altersgemäßes Sprachverständnis fehlt (z. B. kein Zeigen auf Körperteile auf Befragen)
Verhaltensauffälligkeiten (z. B. Stereotypien, ausgeprägte nächtliche Schlafstörungen)
Fluoridprophylaxe nicht fortgeführt
Schutzimpfungen unvollständig
Eltern unzufrieden mit Entwicklung und Verhalten des Kindes
seit letzter Früherkennungsuntersuchung entwicklungsgefährdende Erkrankung oder Operation
Verdachtsdiagnosen der letzten Früherkennungsuntersuchung
Eingehende Untersuchungen
Körpermaße
Haut
Brustorgane
Bauchorgane
Geschlechtsorgane
Skelettsystem
Sinnesorgane
Motorik und Nervensystem“
11. Die Überschrift des Abschnittes „8. Untersuchung im 43. bis 48. Lebensmonat (3 ½ Jahre) (Achte Untersuchung)“ wird wie folgt neu gefasst:
„U8 Untersuchung im 46. bis 48. Lebensmonat“
12. Die Überschrift des Abschnittes „9. Untersuchung im 60. bis 64. Lebensmonat (5 Jahre) (Neunte Untersuchung)“ wird wie folgt neu gefasst:
„U9 Untersuchung im 60. bis 64. Lebensmonat“
II. Abschnitt C wird wie folgt neu gefasst:
„C. Dokumentation und Evaluation
1. Die Dokumentation zu vorgenannten Früherkennungsuntersuchungen erfolgt entsprechend den Anlagen zu diesen Richtlinien (Anlage 1 – Untersuchungsheft für Kinder; Anlage 2 und Anlage 4 – erweitertes Neugeborenen-Screening; Anlage 5 – sonografische Untersuchung der Säuglingshüfte).
2. Der für die Kinder-Richtlinien zuständige Ausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses ist berechtigt, Änderungen am Kinder-Untersuchungsheft oder anderen Dokumentationsvorlagen vorzunehmen, deren Notwendigkeit sich aus der praktischen Anwendung ergibt, soweit dadurch das Kinderuntersuchungsheft oder eine andere Dokumentationsvorlage nicht in seinem wesentlichen Inhalt geändert wird.
3. Zur Evaluation spezifischer Fragestellungen legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest, welche Dokumentationen zusätzlich erforderlich sind und in welchem Umfang diese ausgewertet werden.“
III. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. Auf dem Titelblatt des Kinder-Untersuchungsheftes wird die Angabe „Oktober 2007“ ersetzt durch die Angabe „Mai 2008“.
2. Vor der Seite „U8“ werden folgende Seiten eingefügt: (siehe Abbildungen unten)
3. Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses wird beauftragt, die unter Punkt I. Nummer 1 bis 9 und Nummer 11 und 12 sowie die unter Punkt II. geführten Beschlüsse in der Anlage 1 sprachlich umzusetzen.
IV. Die Änderungen der Richtlinie treten am 1. Juli 2008 in Kraft.
Siegburg, den 15. Mai 2008
Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende
Hess
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