ArchivDeutsches Ärzteblatt33/2008Medizinische Rehabilitation: MDK überprüft nur noch jeden vierten Antrag

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Medizinische Rehabilitation: MDK überprüft nur noch jeden vierten Antrag

Hibbeler, Birgit

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LNSLNS Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüft nicht mehr jeden Antrag auf medizinische Rehabilitation zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Nur noch bei jeder vierten Verordnung findet eine MDK-Prüfung statt. Das geht aus einer Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes hervor, die am 2. Juli in Kraft getreten ist. Verlängerungsanträge werden weiterhin regelhaft überprüft. Die Krankenkassen fordern außerdem eine Stellungnahme des MDK an, wenn zum Beispiel Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit bestehen, etwa, weil die Angaben im ärztlichen Befundbericht nicht plausibel oder unvollständig sind.

Die Richtlinie gilt für alle Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen zulasten der GKV (§§ 23, 24, 40 und 41 SGB V), also auch Mutter-/ Vater-Kind-Maßnahmen. Ausgenommen von der Prüfung sind: Anschlussrehabilitationen (AHB/AR-Verfahren), Reha für Kinder und Jugendliche und Leistungen für Patienten, die an Disease-Management-Programmen (DMP) teilnehmen, wenn die Behandlung in Zusammenhang mit dem DMP steht. Wenn die Rehabilitation Teil der Behandlung im Rahmen eines Vertrages zur integrierten Versorgung ist, gibt es ebenfalls keine MDK-Begutachtung.

Die Richtlinie entstand als Folge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes, in dem vorgeschrieben ist, dass Rehaanträge nur noch stichprobenartig geprüft werden dürfen. Sie ist im Internet unter https:// www.gkv-spitzenverband.de/Richt linien_Reha.gkvnet abrufbar. BH

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