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Medizinische Rehabilitation: MDK überprüft nur noch jeden vierten Antrag
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Die Richtlinie gilt für alle Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen zulasten der GKV (§§ 23, 24, 40 und 41 SGB V), also auch Mutter-/ Vater-Kind-Maßnahmen. Ausgenommen von der Prüfung sind: Anschlussrehabilitationen (AHB/AR-Verfahren), Reha für Kinder und Jugendliche und Leistungen für Patienten, die an Disease-Management-Programmen (DMP) teilnehmen, wenn die Behandlung in Zusammenhang mit dem DMP steht. Wenn die Rehabilitation Teil der Behandlung im Rahmen eines Vertrages zur integrierten Versorgung ist, gibt es ebenfalls keine MDK-Begutachtung.
Die Richtlinie entstand als Folge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes, in dem vorgeschrieben ist, dass Rehaanträge nur noch stichprobenartig geprüft werden dürfen. Sie ist im Internet unter https:// www.gkv-spitzenverband.de/Richt linien_Reha.gkvnet abrufbar. BH
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