ArchivDeutsches Ärzteblatt36/2008Hilfsmittelversorgung: Regierung hält an mehr Wettbewerb fest

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Hilfsmittelversorgung: Regierung hält an mehr Wettbewerb fest

Merten, Martina

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Weniger Einfluss auf die Wahl des Anbieters von Hilfsmitteln wie Rollstühlen haben künftig die Patienten. Foto: Fotolia
Weniger Einfluss auf die Wahl des Anbieters von Hilfsmitteln wie Rollstühlen haben künftig die Patienten. Foto: Fotolia
Nach Ansicht der Bundesregierung steht eine ordnungsgemäße Versorgung mit Hilfsmitteln durch die Neuregelungen im Gesetz zur Stärkung des Wettbwerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) außer Frage. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zum Wettbewerb in der Hilfsmittelversorgung hervor. Effizientere Strukturen, die eine wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ermöglichten, seien im Interesse der Solidargemeinschaft.

Vom 1. Januar 2009 an soll die Versorgung mit Hilfsmitteln gemäß GKV-WSG ausschließlich durch Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und festen Vertragspartnern organisiert werden. Bei welchem Sanitätshaus oder Homecare-Unternehmen Patienten Hilfsmittel wie Rollstühle, Bandagen oder Prothesen beziehen, steht ihnen von diesem Zeitpunkt an nicht mehr frei. Bei den Ausschreibungen nach § 127 Absatz 1 SGB V können Krankenkassen sich für den Hilfsmittelanbieter entscheiden, der das Ausschreibungsverfahren gewonnen hat.

Nach Ansicht der Bundesregierung schränkt die Neuregelung die Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln nicht ein. Schließlich müssten Krankenkassen auch im Fall von Ausschreibungen auf eine ausreichende Vielfalt der Leistungserbringer und auf eine flächendeckende Versorgung ihrer Versicherten achten, heißt es in der Antwort der Regierung. Gleichzeitig macht die Regierung in ihrem Schreiben deutlich, dass der Sinn einer Ausschreibung darin bestehe, Wirtschaftlichkeitspotenziale zu erschließen.

Immerhin räumt die Regierung ein, dass die Versorgung des Patienten „zumutbar“ bleiben sollte. Der Patient sollte also nicht, wie es die FDP schreibt, „auf Gedeih und Verderb“ einem einzigen Anbieter ausgeliefert sein, nur weil dieser die Ausschreibung gewonnen hat. „Im Fall von Ausschreibungen können Versicherte ausnahmsweise auch einen anderen Leistungserbringer wählen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht“, so die Regierung.

Die Neuregelung tritt zwar offiziell zum Januar 2009 in Kraft, bis Ende 2009 gilt aber eine Übergangsfrist. Soweit während dieser Übergangszeit keine Ausschreibungen durchgeführt wurden, „ist die weitere Versorgungsberechtigung der Leistungserbringer, die am 31. März 2007 über eine Zulassung nach altem Recht verfügten, aufgrund der Übergangsregelung in § 126 Absatz 2 SGB V unstreitig“, heißt es im Antwortschreiben. MM

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